MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe I (1866 / 11)

171 
Anfangs fand man es in Belgien nicht leicht, die geeigneten Leiter dir die Lehr- 
werkstiitten zu finden. In vielen Fällen boten sich keine Unternehmer an, und es musste 
zum Betrieb durch eine Commission geschritten werden. Aber das war nur anfangs der 
Fall. Gar bald verbreitete sich die Ueberzeugung, dass durch Uebernahrne der Anstalt 
sich ein recht gutes Geschliß machen lasse, und dann fehlte es nicht mehr an kleinen 
Fabrikanten, Werkmeistern oder Kaufleuten, welche sich mit den Behörden über Errich- 
tung von Musterwcrkstätten verständigten. Sie mietheten in der Regel ein billiges Local, 
oft nur eine Scheune oder einen Speicher und engagirten einen in der Arbeit erfahrenen 
und zur Unterweisung geeigneten Werkmeister im Inland oder Ausland. Handelte es sich 
um den Unterricht von Mädchen, so wählte man eine Werkrneisterin. Diese vertheilten 
nun das Material, halfen bei Herrichtung der Werkzeuge, überwachten die Anfertigung 
und visitirten und beurtheilten die fertige Wsare. Die besten Erfolge wurden hegreidich 
dann erzielt, wenn der Unternehmer sich persönlich stets von dem Gang der Werkstatt 
überzeugte. 'x 
Die Verpflichtungen, die ein solcher Unternehmer übernahm, waren in der Regel 
folgende: 1. an dem betreffenden Orte ein Atelier einzurichten und für eins bestimmte 
Reihe von Jahren in Gang zu erhalten; 2. eine gewisse Zahl Arbeiter zu beschäftigen und 
diesen ein Minimum an Tagelohn zu garautiren; auch dieselben nach ihrer Entlassung aus 
dem Atelier mit Auhrägen zu versorgen; 8. keine fremden Arbeiter mit Ausnahme des 
Werkmeisters anzunehmen; 4. jedem mit einer Autorisaüon des Gouverneurs Verseheuen 
den Besuch des Ateliers zu gestatten; 5. sich dem Oberanfsichtsreaht des Staats zu unter- 
werfen. Dieses wird an Ort und Stelle durch eine vom Staats ernannte Commissiou aus- 
geübt, welcher indessen eine entscheidende Stimme nicht zusteht, die aber verbunden ist, 
sich von der Lage des Ateliers, der Zahl der darin beschiiiügfßn Arbeiter, ihres Tage- 
lohns, ihres Ein- und Austrittes u. s. w. in fortwährender Kenntniss zu erhalten. In Ost- 
Flandem wird hierüber ein Tagebuch geführt und dem Commissir des Gouverneurs bei 
seinen Inspecüonsreisen vorgelegt. Als Ausiluss dieser Oberaufsicht reservirt sich der Staat 
meist das Recht, die Arbeiter, sobald er sie dir ausgebildet erachtet, zu wechseln, ohne 
jedoch gerade häufig von dieser Befugniss Gebrauch zu machen, da es, - wenn das Unter- 
nehmen prosperirt - im eigenen Interesse des Fabrikanten liegt, die geschickten Arbeiter 
in ihrer Wohnung au beschädigen, und das Atelier selbst zur Heraubildung neuer Krähe 
zu benutzen. In neuerer Zeit hat man von dem Unternehmer ferner verlangt, dass er 
I5. neben dem Atelier eine Schule fir den Elementarunterricht und 7. eine gegenseitige 
Hilfscasse fir die von ihm beschädigten Arbeiter cinrichte. 
Die Beihilfe, welche von Seiten des Staats, der Provinz und der Gemeinde zugesagt 
wird, besteht meist l. in der Gewährung des erforderlichen Lncals, des Lichts und der 
Heizung; 2. in einer basren Unterstützung bei der ersten Einrichtung durch Her-gebe der 
Kosten für einen Theil der aufznstellenden Stühle, zur Erweiterung oder zum Ausbau des 
Locsls u. s. w.; 3. in dem Gehalt für den Werkmeister; 4. in einer Entschädigung in 
Psusch und Bogen fiir Verluste, welche den Fabrikanten im Anfange durch die Unge- 
schicklichkeit der Arbeiter entstehen. 
Die Gemeinden haben sich ferner hier und da anheischig gemacht, den Arbeitern 
für die erste Zeit ihrer Beschädigung einen Beitrag zu ihrer Unterhaltung - entweder 
durch Verabreichung von Suppen - oder im Gelde (gewöhnlich 10 Nkr. tiglich) - zu ge- 
währen. Feste Grundsätze über die Betheiligung des Staates, der Provinz und der Com- 
mune bei Aufbringung der Unterstützung hat man nicht aufgestellt und auch nicht wohl 
aufstehen können. Man trägt hierbei den örtlichen Verhältnissen und der Vermögenslage 
der Gemeinden Rechnung. 
Einige bestimmte Fälle werden das Vorgehen bei Gründung der Lehrwerkstiüen 
noch mehr veranschaulichen. Ein Herr D. verpflichtete sich durch Vertrag vom 2d. Mhlrz 1848, 
die Weber von Sleydingen und den benachbarten Ortschaden in den vervollkonunnetsten 
Methoden der Leinenwebersi nnterweiscn zu lassen und sie in den Stand zu setzen, min- 
destens 40 kr. täglich zu verdienen. In einem von der Gemeinde hergegebenen Raume 
des Krankenhauses wurden zuerst 8 Wehstühle aufgestellt, nach drei Monaten wurden 
daraus ll, nach zwei Jahren mehr als 30 Stühle; im Jahre 1853 hatte Herr D. in einem 
von ihm erbauten neuen Locale über 50 Stühle im Gang. In einer von 100 Spinnerinueu 
besuchten Spinnschulc wurde die Verfertignng von Garnen gelehrt, die als Einschuss in 
eine Kette von Mascbinengarn verwendet wurden. Das Atelier zählte bald 257 Arbeiter 
beider Geschlechter; die Weber verdienten 40-60 kr., während sie früher nur 20' kr. er- 
halten hatten. Durch die Lehrwerkstiitte hat sich also der Taglohn um mehr als das 
Doppelte erhöht. Die Zahl der von den Wohlthätigkeitsanstalten unterstützten Armen wnr 
nach dreijährigen: Bestehen der Laehrwerkstätte von M11) auf 1850 herabgegaugeh. Das 
Atelier wirkte besonders desshalb so wohlthitig, weil durch seine Einwirkung die Arbeiter 
in Stand gesetzt wurden, grössere Partien vollkommen gleicher Waaren zu liefern und die
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.