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Volltext: Monatszeitschrift I (1898 / Heft 11 und 12)

b) 
C) 
d) 
e) 
f) 
e) 
h) 
i) 
k) 
ein anschauliches und richtiges Bild der Leistungen und des Geschmackes 
bestimmter Perioden oder verwandter Zweige des Kunsthandwerks dar- 
bieten sollen. 
Sammlungen eigenthümlicher oder mustergiltiger Arbeiten des modernen 
Kunstgewerbes. 
Veranstaltung von Fachausstellungen in Wien und in den Industriecentren 
der einzelnen Königreiche und Länder. 
Periodische oder permanente Ausstellungen beachtenswerter Leistungen des 
heimischen Kunstgewerbes. 
Der Verkauf solcher Objecte in den Museurnsräumen wird durch ein 
besonderes Regulativ geregelt. 
Preisausschreibungen für gelungene Entwürfe und ausgeführte Objecte. 
Herausgabe einer kunstgewerblichen Fachzeitschrift und anderer fachlicher 
Publicationen (Kataloge etc.). 
Veranstaltung von Cursen und Vorträgen. 
Die Fachbibliothek und der damit verbundene Lesesaal. 
Die Verwendung der Fonds, die dern Museum neben der Staatsdotation zur 
Förderung des Kunstgewerbes zur Verfügung stehen; 
Die mit dem Museum verbundenen Hilfsanstalten (S. 4). 
5. 3. Die Museumssammlungen und die Bibliothek, welche der Besichtigung, 
der Benützung und dem Studium möglichst zugänglich zu machen sind, bestehen: 
a) 
b) 
aus Gegenständen, welche durch Kauf, Tausch, Schenkung oder Vermächtnis 
Eigenthum des Museums geworden sind. Dieselben können, soweit es ihr 
Wert und ihre Beschaffenheit gestatten, wenn ihre Benützung an Ort und 
Stelle nicht möglich ist, an vertrauenswürdige Personen auch ausserhalb des 
Museums zur Benutzung überlassen werden. Sie können ausnahmsweise, 
wenn sie für Zwecke des Museums sich als überflüssig erweisen, gegen 
Entgelt oder im Tauschwege abgegeben werden, und zwar zunächst an 
andere Museen und verwandte Anstalten (Lehranstalten), dann an Gewerbe- 
treibende, und zwar vor allem an solche, welche diese Objecte copiert oder 
für ihre Zwecke sonst benützt haben, und endlich an Private; 
aus Gegenständen, welche dem Museum sei es von den Hofsammlungen und 
Schlössern, welche im Allerhöchsten l-Iandschreiben vom 7. März r863 be- 
zeichnet sind (Hofbibliothek, DepÖt der Bildergallerie am Belvedere,Vorräthe 
an Tapeten und Mobilien der Hofburg und der kaiserlichen Schlösser in 
Schönbrunn, Laxenburg u. s. w., Antiken-Cabinet, Ambraser Sammlung 
[gegenwärtig vereint in den kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten 
Kaiserhauses] Schatzkammer), sei es von öHentlichen Corporationen und In- 
stituten, sei es von Vereinen und Privaten leihweise überlassen werden. Eine 
Nachbildung dieser Objecte darf gegen den erklärten Willen des Besitzers 
nicht stattfinden. 
Für die Sicherheit dieser Gegenstände wird auf Grund besonderer Regle- 
ments in ausreichender Weise Sorge getragen. 
Q. 4. Mit dem Museum könnenI-lilfsanstalten in Verbindung gebracht werden. 
Die Art und Weise der Benützung dieser Hilfsanstalten und deren Einrichtung 
werden durch besondere Reglements festgestellt.
	        
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