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Volltext: Monatszeitschrift I (1898 / Heft 11 und 12)

Organisation der Mus eumsleitung. 
ä. 5. Das Österreichische Museum für Kunst und Industrie ist ein Staats- 
Institut und untersteht dem Minister für Cultus und Unterricht. 
5. G. Die Museumsleitung wird gebildet: 
a) aus dem Curatorium, 
b) aus dem Director der Anstalt. 
ä. 7. Das Curatorium hat die Aufgabe, die gesammte Thätigkeit des Museums 
wahrzunehmen, es fungiert als Beirath des Ministers für Cultus und Unterricht in 
allen Angelegenheiten der obersten Leitung des Museums und entscheidet selb- 
ständig in den ihm ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten. 
In den Wirkungskreis des Curatoriums fällt insbesondere: 
a) Die Erstattung von Gutachten über alle Angelegenheiten, welche die Organi- 
sation und räumliche Unterbringung des Museums und der Hilfsanstalten 
betreiTen. 
b) Die Erstattung von Vorschlägen auf Ernennung des Anstaltsdirectors. 
c) Die Begutachtung aller Anträge des Directors in Personal-Angelegenheiten, 
insoweit dieselben die Competenz des Ministers berühren. 
d) Die Begutachtung des vom Director alljährlich aufzustellenden Arbeits- 
programmes und des dem Ministerium vorzulegenden Anstaltsbudgets. 
e) Die Begutachtung aller Anträge des Directors, welche den Rahmen des 
Jahresprogrammes überschreiten. 
f) Die Aufsicht über die Gebarung aller den Zwecken des Museums und der 
Förderung des Kunstgewerbes dienenden, unter der Verwaltung des Directors 
stehenden Fonds. 
g) Die Entscheidung über solche Ankäufe undVerkäufe von Sammlungsobjecten, 
die der Director zufolge der ihm vorgezeichneten Instruction im eigenen 
Wirkungskreise nicht vornehmen darf. 
h) Die Entscheidung über die Anträge des Directors in Betreif der Preisaus- 
schreibungen und über die Herausgabe fachlicher Publicationen. 
i) Die Einbegleitung des vom Director an das Ministerium zu erstattenden 
jahresberichtes. 
ä. 8. An der Spitze des Curatoriurns steht ein von Sr. Majestät dem Kaiser 
ernannter Präsident. 
Die Mitglieder des Curatoriurns, deren Zahl in der Regel sechzehn nicht 
übersteigen soll, werden von dem Minister für Cultus und Unterricht mit einer 
Functionsdauer von drei Jahren ernannt; für einzelne Fälle kann sich das Cura- 
torium durch Beiziehung von Fachmännern verstärken. 
Der Anstaltsdirector, der die Functionen eines Referenten mit berathender 
Stimme auszuüben hat, ist allen Sitzungen beizuziehen. Das Protokoll über die 
Curatoriums-Sitzungen führt ein vom Minister für Cultus und Unterricht hiezu 
bestimmter Beamte. 
S. 9. Der Präsident beruft die Mitglieder des Curatoriums nach Massgabe des 
Bedarfes zu Sitzungen, führt den Vorsitz in denselben und dirimiert beiStimrnen- 
gleichheit. Auch kann er aus den Mitgliedern des Curatoriums zur Vorberatl-iung 
wichtigerer Angelegenheiten Cornmissionen bilden. Im Falle der Verhinderung 
bestimmt er ein Mitglied des Curatoriums als seinen Stellvertreter. Der Präsident 
unterfertigt die Berichte an den Minister für Cultus und Unterricht und die
	        
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