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Volltext: Monatszeitschrift I (1898 / Heft 11 und 12)

Sitzungsprotokolle. In dringenden Fällen kann der Präsident gegen nachträgliche 
Genehmigung des Curatoriums die im Wirkungskreise desselben vorgesehenen 
Entscheidungen treffen. Die Geschäftsgebarung des Curatoriums und der Verkehr 
desselben mit dem Minister fur Cultus und Unterricht einerseits und dem 
Director des Museums anderseits wird durch eine besondere Geschäftsordnung 
geregelt. 
g. xo. Die unmittelbare Leitung des Museums und der I-Iilfsanstalten führt 
der Director, der die Anstalt auch nach aussen vertritt. Unter demselben steht das 
Bureau. Dem Director obliegt die Durchführung des genehmigten Jahrespre- 
grammes, insbesondere die Veranstaltung der Ausstellungen, die Aufstellung der 
Sammlungen, die Abfassung der Kataloge und Inventare, er entscheidet über die 
Zulassung von Objecten zu den Ausstellungen, über den Inhalt der Publicationen 
und innerhalb der ihm durch die Instruction vorgezeichneten Grenzen über den 
Ankauf und Erwerb so wie über die Veräusserung der Sammlungsgegenstände; 
er führt die Correspondenz, erstattet den jahresbericht und verwaltet unter 
Aufsicht des Curatoriums die ihm zugewiesenen Fonds. Der Director ist für die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Inventare verantwortlich. 
Gegen Entscheidungen des Curatoriums steht dem Director eine Vorstellung 
an den Minister für Cultus und Unterricht innerhalb einer Frist von acht 
Tagen offen. 
S. n. In Verhinderungsfällen wird der Director durch den Vicedirector 
vertreten. 
ä. m. Die nöthige Verbindung des Museums nach auswärts wird durch 
Correspondenten, welche vom Minister für Cultus und Unterricht ernannt werden, 
hergestellt und erhalten. 
Die Correspondenten übernehmen die Verpflichtung, die Interessen und 
Zwecke des Museums im ln- und Auslande zu fördern, insbesondere von allen 
neuen und für das Museum wichtigen Vorgängen den Director in Kenntnis zu 
setzen, bei Ankäufen, Tauschgeschäften und Verkäufen in ihrem Aufenthaltsorte 
mitzuwirken und die Zusendung von Ausstellungsobjecten zu vermitteln. 
S. x3. Das Amt des Präsidenten und der Mitglieder des Curatoriums, sowie 
der Correspondenten ist ein Ehrenamt. 
S. 14. Die Organisation des Bureau, sowie die der einzelnen Abtheilungen 
des Institutes wird durch besondere Reglements festgestellt. 
ER MINISTER FÜR CULTUS UND UNTERRICHT hat im 
Grunde des  8 der mit Allen-höchster Entschliessung von 28. November 41.]. 
genehmigten Statuten des Österreichischen Museums für Kunst und Industrie zu 
Mitgliedern des Curatoriums dieser Anstalt auf die Functionsdauer von drei Jahren 
ernannt: 
den Director des Archäologischen Institutes in Wien Hofrath Dr. Otto 
Benndorf, Se. Excellenz den Geheimen Rath und Mitglied des Herrenhauses 
Nikolaus Dumba, den Grossindustriellen Wilhelm Ginzkey, Se. Erlaucht den 
Geheimen Rath und Mitglied des Herrenhauses Johann Grafen Harrach, den 
ordentlichen Professor an der Kunstakademie in Prag Adalbert I-Iynais, die Mit- 
glieder des I-Ierrenhauses Grossindustriellen Arthur Krupp, Se. Excellenz den 
Geheimen Rath Karl Grafen Lanckoronski-Brzezie und den Grossindustriellen
	        
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