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Volltext: Allgemeine Bildungsmittel (Gruppe XXVI, Section 6), officieller Ausstellungs-Bericht

ANHANG. 
DER INTERNATIONALE PATENTCONGRESS ZUR ERÖR 
TERUNG DER FRAGE DES PATENTSCHUTZES, 
ABGEHALTEN IN WIEN, IM AUGUST 1873. 
N ach den ftenographifchen Protokollen bearbeitet von 
D R - Carl Th. Richter, 
o. ö. Profejjfor der Staatswijfenjckaften an der Univerfität zu Prag. 
„Der Schutz der Erfindungen ift in den Gefetzgebungen aller civilifirten 
Nationen zu gewährleiften: weil das Rechtsbewufstfein der civilifirten Nationen 
den gefetzlichen Schutz der geifligen Arbeit verlangt; weil er . . . . neue tech- 
nifche Gedanken ohne Zeitverlufl und in glaubwürdiger Art zur allgemeinen 
Kenntnifs zu bringen, das einzig praktifche wirkfame Mittel bildet; . . . weil den 
Ländern, welche kein rationelles Patentwefen haben, dadurch grofser Nachtheil 
erwächft, dafs ihre talentvollen Kräfte fich Ländern zuwenden, in denen ihre 
Arbeit gefetzlichen Schutz findet; weil erfahrungsgemäfs der Patentinhaber am 
wirkfamflen für fchnelle Einführung feiner Erfindung forgt.“ 
Diefe Befchlüffe und Erklärungen des internationalen Patentcongreffes 
rechtfertigen wohl zur Genüge, warum wir die kurz zufammengefafste Bericht- 
erflattung über den Patentcongrefs den focialpolitifchen Bildungsmitteln als einen 
Anhang beigeben. Das Recht und das Gefetz, wie Gefellfchaft und Staat es aus 
bilden, ift Schule und Erziehung für die Völker und für die Einzelnen im Volke. 
Es ift ein Zeichen der Cultur und zu gleicher Zeit ein Träger und ein Förderer der 
Culturentwickelung. Die Rechtsgefchichte, das Werden und Bilden der Gefetze, 
follte den gröfsten Raum in der Culturgefchichte der Menfchheit einnehmen. Es 
nimmt ihn leider nicht ein, aber zum Glück hat die Rechtsgefchichte fich felbft- 
ftändig entwickelt und liefert der Forfchung genügendes Material. Das Patent 
recht ift ein Theil der gefammten Rechtsentwicklung der Kulturvölker; es bean- 
fprucht nicht nur diefelbe Stellung und Bedeutung wie jedes andere Recht, es 
fordert fogar heute wenigftens noch bei der mangelnden Entwicklung feiner 
Geftalt etwas mehr. Es fordert die ganze Kraft des Geiftes, denn es hat erft noch 
eine Rechtsfphäre zu fchaffen, welche, den Klardenkenden vollkommen bewufst, 
durch mehr als ein Jahrhundert aber, und felbft heute noch, geleugnet und beftrit- 
ten wird. Dadurch verfchwindet nicht nur die geiftige und materielle Arbeit in 
ihrem Rechte auf Ausnützung der in ihr gelegenen Werthe, es wird die Arbeits- 
thätigkeit, die Leiflung, der arbeitende Menfch felbft in feiner Freiheit vernichtet. 
Ein tüchtiger Menfch, ein fchaffender Geift foll der Nützlichkeit wegen, die Alle 
ausbeuten wollen, Allen geopfert werden. 
„Die Idee“, fchreibt C. William Siemens an den Ehrenpräfidenten des 
internationalen Patentcongreffes, Freiherrn v. Schwarz-Senborn, als er ihm das 
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