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Bestimmung längst haben notwendig erscheinen lassen. Auch „die vormalen
üblich gewesene zehn Jahre der Gültigkeit zum Meisterrecht" werden mit
r773 abgeschafft, ebenso „die allzu kost-
baren und viele Zeit wegnehmenden
Meisterstücke". Die allzu kostbaren und
zeitraubenden, nicht die Meisterstücke
überhaupt; jedoch nicht einen reich ge-
schmückten, getriebenen, gravierten und
emaillierten Kelch nebst Siegel und Ring,
wie noch 1722 nach altem Brauche vor-
geschrieben wird, sondern einen getrie-
benen und vergoldeten Kelch oder irgend
ein anderes bestelltes und „verkäufliches"
Stück hat der Silberarbeiter, eine mit
Steinen besetzte Haarnadel oder auch ein
anderes „verkäufliches" und die Geschick-
lichkeit genugsam erweisendes Probestück
der Goldarbeitergeselle, eine gravierte und
ziselierte Dose oder ein Uhrgehäuse der
Galanteriearbeitergeselle zu verfertigen.
Also verschiedene Einzelaufgaben je nach
der Branche des Bewerbers und Betonung
der Verkäuflichkeit des Objektes. Die
grosse Kostbarkeit der früheren Meister-
stücke mochte so manchem jungen Meister
nicht nur allzuviel Zeit geraubt, sondern
auch neben allen anderen Kosten der Zuckerdose von Franz Wallnöfer. 1819
Meisterrechtswerbung schwer erträgliche
und lange nachwirkende Lasten aufgebürdet haben. Es soll nunmehr aber
auch „keiner ohne erhebliche Ursachen über dem Probestück länger als sechs
Monate in der Arbeit sitzen", auch soll nicht mehr wie früher nur immer einer
auf einmal zur Prüfung zugelassen werden, damit nicht unnötig Zeit ver-
säumt wird.
Neu ist auch die Anordnung des Statuts von 1773, dass jeder Meister-
rechtswerber vor Zulassung zum Meisterstück an der Graveurakademie eine
Vorprüfung im Zeichnen und Possieren abzulegen hat. Im Hinblicke hierauf
konnten die Meisterstücke einfacher gehalten sein, ohne dass eine Ver-
schlechterung der Kunstfertigkeit der neu eintretenden Meister zu befürchten
gewesen wäre. Die Meisterrechtsgebühr ist in beiden Ordnungen mit 50 H.
festgesetzt, ebenso „die Douceur" von 6 H. für den Münzmeister und alle
zwei jahre eine von g fi. an des Vorstehers Ehefrau für ihre Bemühung
„zur discrecion", wie es 1722 heisst. Welche Bemühungen die Frau Vor-
steherin gehabt haben mochte, wird nicht gesagt. Die Strafen für Vergehen,
so vor allem, wenn ein Meister dem andern seinen Gesellen oder ein Gesell