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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

einen andern oder einen Lehrjungen seinem Herrn abwendig machen 
sollte, und für jede Art von Vorschubleistung der „Stöhrerey" sind in beiden 
Ordnungen dieselben. Interessant ist es, dass die Ordnung 
von 1722 die in der oben mitgeteilten Vereinbarung der Meister 
vom 8. Dezember 1638 erfolgte Festsetzung der Stückarbeit 
und des Meisterlohnes nach dem Lot ausdrücklich aufhebt, 
die Ordnung von 1773 hievon aber keine Erwähnung mehr 
tut. Den Gesellen wird da und dort strenge Zucht verheissen, 
aufstehen müssen sie um '56 Uhr früh und arbeiten bis 7 Uhr 
abends, nur am Samstag wird bereits um 6 Uhr Feierabend 
gemacht. Die Ordnung von 1773 verbietet aber auch die 
„blauen Montage" auf das schärfste; dieses Blaumachen, 
ein altüberlieferter, auch heute noch nicht ausgerotteter Un- 
fug, scheint zum Schaden der Arbeit und der Übeltäter 
damals solchen Umfang genommen zu haben, dass sie in 
Lauch" von wam jedem Falle dem Kommissar „zur Bestrafung" angezeigt 
nöm, m, werden sollen, der Meister aber, der die Anzeige unterlässt, 
mit 5 Reichstaler Busse belegt wird. 
Auf pünktliches Erscheinen der Meister bei den öffentlichen Verhand- 
lungen des Mittels wird besonderes Gewicht gelegt, Zuspätkommen und 
unentschuldigtes oder ungenügend motiviertes Fernbleiben dem alten 
Gebrauche nach mit Geldstrafen belegt. Was einer zu sagen hat, ist „mit 
gebührender Bescheidenheit" vorzubringen, kann er selbst nicht reden, so 
soll er „seine Nothdurft" durch einen Mitbruder mit „obbemelter beschaiden- 
heit", wie es 1722 heisst, vorbringen lassen. Und diese Einschärfung scheint 
dringend notwendig, der Ton oft recht heftig gewesen zu sein, denn mit 
ähnlichen Ausdrücken wie 1722 werden auch noch 1773 „alle Beschimpfungen, 
ehrenrührische Worte, Vorwürfe einiger Verbrechen  und alle gehässige 
Reden und spöttische Erzählungen" bei 6 fl. Strafe verboten. „Aus der 
Bruderschafft schwätzen" und die „geheimbnusse der Profession dennen 
gesöllen vertrauen" wird wie 1722 auch 1773 noch ausdrücklich verboten. 
Die Teilnahme an der Fronleichnamsprozession und andern bestimmten 
gottesdienstlichen Handlungen wird in beiden Ordnungen eingeschärft. Die 
Leichenbegängnisse eines verstorbenen Meisters, einer Meisterin oder 
Meisterswitwe scheinen aber nicht genug Beachtung gefunden zu haben, 
denn die Ordnung von X773 bestimmt ausdrücklich, dass ihnen abwechselnd 
stets sechs Meister beizuwohnen haben. Dass die Vorsteher die Gelder der 
Bruderschaftslade ordentlich „verraiten" (1722) : verrechnen (1773), wird 
geboten, aber die letztere Ordnung hat wohl bestimmten Anlass, noch „alles 
Essen und Trinken auf Unkösten der Lade" aufs schärfste zu verbieten. 
Die Gelder sollen „fürohin mehrers als bishero geschehen ist, besonders 
auf kranke, arme und nothleidende Professionsverwandte aufgewendet 
werden". Durften die Meister von 1722 bis 1773 nicht mehr als sechs Gesellen 
und drei Lehrjungen halten, so wird ihnen von da ab in dieser Hinsicht keine 

	        
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