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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

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Beschränkung mehr auferlegt; aber während früher der Lehrbrief auf 
Pergament mit Siegel, Schnur und Kapsel ausgestellt werden musste, was 
9 H. kostete, so wird jetzt, um unnötige Ausgaben zu sparen, 
jede kostbare Ausfertigung untersagt. Freilich ist hiefür, wie 
bei jedem „Attestatum" inzwischen die Stempelpflicht von 
1 H. erwachsen, die man früher nicht kannte. 
Die Neuwahl der sechs Geschworenen (des Ober- und 
Untervorstehers, des alten und jungen Schatz- und Zeichen- 
meisters) erfolgt nach wie vor am Heiligendreikönigstage, die 
Punzen werden niedergelegt und ausgewechselt und jeder 
Mitbruder und jede das Gewerbe ausübende Meisterswitwe 
hat den „Jahrs Sold mit ein Gulden dreyssig Kreuzer" in 
die Lade zu legen. Ob auch diese Meisterswitwen die Ge- 
schworenen mitwählten und überhaupt in der „ehrsamben 
Zusammenkunff ", der allgemeinen Zusammenkunft des Lguchtefvqn wan. 
Mittels, erscheinen durften, ist nicht gesagt. Die Verwahrung "M"- "m 
der Lade unterliegt seit 1773 noch grösserer Vorsicht als 
früher, sowohl die beiden Vorsteher als des Mittels Kommissarius, der Ver- 
treter des Magistrates bei der Zunft, haben unter besonderer Sperre je einen 
Schlüssel zu den drei ungleichen Schlössern der Lade, während ehedem nur 
die Vorsteher den Schlüssel führten. 
Die wichtigen Verpflichtungen des Zeichenmeisters, die Anordnungen 
in Hinsicht der Legierung und der Vergoldung unedlen Metalls enthält der 
16. und 17. Paragraph des Statuts von 1722. Im Laufe der Zeit sind die 
Verhältnisse komplizierter, alte Gebräuche und wohl auch Missbräuche 
abgestellt, neue Verfügungen erlassen worden, so vor allem mit den unter 
dem 23. September 1743 und 3. Februar 1748 „emanirten" Patenten und 
mit dem „hauptmünzämtlichen" Dekrete vom 25. April 1765 und der 
„allerhöchsten Resolution" vom 15. September 1766. Dies macht eine aus- 
führlichere Behandlung aller einschlägigen Punkte nötig und so enthält das 
Statut von 1773 eine eigene, 26 Paragraphe umfassende Ordnung für die 
bürgerlichen Gold-, Silber- und Galanteriearbeiter, insoweit dieselbe „unter 
dem Gehorsam des k. k. Hauptmünz-Amtes stehen". 
An Stelle der alten „Wienner Prob so pr March fein vierzehen Loth" 
(Q 16 der Ordnung von 1722) tritt „vermög oftgedachten Patents de Anno 
1743" 15lötiges Silber (ä 5, Abschnitt 2 der Ordnung von 1773), das 13lötige 
bleibt bestehen. Die Visitierung der Werkstätten und Konfiskation unprob- 
mässigen Silbers durch Organe des Münzamtes wird angeordnet, die 
Bezeichnung der Goldgalanteriearbeiten durch einen eigens aufzustellenden 
Zeichenmeister (wohl den in den Vorsteherlisten hie und da vorkommenden 
zweiten jungen Zeichenmeister) wird auf die Feine von 20 Karat „mit einem 
Remedio von 2 Gränen" beschränkt, die Beschickung des Goldes und 
Silbers genau bestimmt: Das Silber darf nur mit rotem Kupfer, das Gold 
nur auf fünferlei Art (mit purem Silber, mit purem Kupfer, zur Halbscheid
	        
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