MAK

Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

der bey einer Quatember, oder sonst obenbemeltem Gottesdienste oder 
Messe nicht erscheint, um 15 kr., jene aber, die zum Leuchten bestimmet 
sind, und ausbleiben, um 30 kr. zu der Lade bestrafet werden. 
So sollen auch bey den Leichbegängnissen eines verstorbenen Meisters, 
Meisterinn, oder Meisterswittwe, wenigstens 6. Meister abwechslungsweise 
zu erscheinen, gehalten seyn. 
Vierundzwanzigstens: Wenn ein Meister mit Tod abgehet, so kann 
zwar dessen Gewerb von der Wittwe ungehindert fortgeführet werden, 
jedoch hat sie anbey sich allezeit des Punzen ihres verstorbenen Mannes zu 
bedienen, und dafür zu haften. Stirbt aber ein Meister ledigen Standes, oder 
eine Meisterswittwe, ohne vorher mit Bewilligung der k. k. N. Oe. Regierung 
ihr Gewerb an einen Dritten abgegeben zu haben, so sollen dergleichen 
Gewerbe eingezogen, und erloschen seyn; Im Falle auch eine Meisterswittwe 
einen Professionsverwandten Gesellen heurathet, so soll derselbe andurch 
kein besonderes Recht auf das Gewerb derselben erhalten, sondern, wenn er 
dasselbe zu erhalten gedenket, gleich andern Gesellen schuldig seyn, sich 
vorhero den, im obigen vierten Artikel vorgeschriebenen zweyerley Prob- 
ablegungen zu unterziehen, und dahero um die Zulassung zu Ende des 
Jahres, sich gleich andern Concurrenten bey vorgedachter Regierung 
geziemend melden. 
Endlich Fünfundzwanzigstens: Wenn ausser diesen Artikeln unter 
dem Mittel, Irrungen wegen der aus Gold und Silber verfertigenden Manu- 
factorum nach ihrer äusserlichen Gestalt, Form und Bequemlichkeit ent- 
stünden, oder von denselben zum Vortheile des Handels und Wandels Ver- 
besserungen, oder neue Erfindungen vorzustellen wären, so hat sich das 
Mittel diesfalls an die k. k. N. Oe. Regierung zu wenden; und was aus dieser 
Ordnung, die Gesellen betrift, so soll solches alle Jahr denenselben durch 
den Commissarium in Gegenwart der Vorsteher vorgelesen werden. Nun 
folget der zweyte Theil, oder die Ordnung für die bürgerl. Gold- 
Silber- und Gallanterie-Arbeiter, in so weit sie unter dem Ge- 
horsam des k. k. Hauptmünzamtes stehen. 
Ordnung für die bürgerliche Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter, 
in so weit dieselbe unter dem Gehorsam des k. k. Haupt-Münz-Amtes stehen. 
Erstens: Sollen alle Gold- und Silberarbeiter zufolge mehrerer, ab- 
sonderlich aber des unterm 23. Septemb. 1743, emanirten Patents, sich 
überhaupt alles Abtreibens und Scheidens in ihren Privatwohnungen sub 
poena confiscationis des betreten werdenden Gold und Silbers, und der 
zum Abtreiben und Scheiden gebrauchten Requisiten, noch fernershin zu 
enthalten haben, allermassen solches dem k. k. Hauptmünzarnte, allein vor- 
behalten ist und bleibt. 
Z we ytens: Solle kein bürgerlicher Gold- oder Silberarbeiter, Abschnitze 
von Gold- oder Silbermünz, oder sonst etwas verdächtiges, vielweniger aber 
geschmolzenes Gold oder Silber, so-nicht von einem Mitbruder geschmolzen 
und mit dessen Namen gezeichnet ist, einkaufen, auch nichts verdächtiges
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.