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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 10)

früheren Aufsatze hingewiesen wurde. Knies 
hat diese Urkunde im Wortlaute veröffentlicht. 
Die Wiener Genossenschaft datiert ihr Bestehen 
von diesem Briefe; das ist wohl insoferne ein 
Irrtum, als angenommen werden muss, dass 
irgend eine Organisation dieses Gewerbes schon 
von altersher bestanden hat, wenn die I-Ierzoge 
beurkunden: „ . . . mit wolbedachten Mueth 
und mit rechten Wissen haben wir die Recht 
und gesezte den Goldschmiden zu Wien ge- 
geben und verliehen und In auch vernewen 
alten guet gewonheit . . . " Aber die Kon- 
trolle des Feingehaltes der Wiener Arbeiten 
wird mit diesem Briefe erst eingeführt, die 
genossenschaftliche Beschau, also die Begut- 
achtung der Stücke durch Vertrauensmänner 
der Genossenschaft, welche bis zum Jahre 1783 
aufrecht bleibt. In diesem Jahre wird ein kaiser- 
liches Punzierungsamt versuchsweise errichtet 
und Gerhart Cocsell, der im Jahre 1755 Meister 
geworden, als Kontrollor bestellt; im Jahre 1785 ' 
übernimmt die Leitung der von rnir bereits Ausstellung von Goldschmiedearbeiten in 
erwähnte Antoni Lutzenberger, der im Jahre T'""PT.'I„'ÄZF.','ÄÄIYÄ."(E;.2332i" Jahr. 
1778 Meister wurde und den Ergeiz hatte, sich 
über seine Genossen zu erheben und an die Spitze der gegen sie gerichteten 
staatlichen Aufsichtsbehörde zu treten. Die Beschau gilt, wie erwähnt, der 
Einhaltung der Feingehaltsbestimmungen, sie diente volkswirtschaftlichen 
und künstlerischen Interessen, dem Schutze der guten Arbeit gegenüber 
minderwertiger, wie dem Schutze der Käufer vor Übervorteilung. 
Wie wir sehen (Bruderschaftsordnung von 1773, Punkt 7 und 15) konnte 
ein Meister wegen Gebrechen, die sich nachträglich an seiner Arbeit ergaben, 
oder wenn er dann nicht mehr am Leben sein sollte, seine Erben und der 
Zeichenmeister, der dieses unprobmässige Gold und Silber punziert hat oder 
dessen Erbe zur Verantwortung gezogen und zu Schadenersatz verhalten 
werden; und wenn dies nicht mehr möglich war, hatte die Genossenschaft 
in solidum die Haftung zu übernehmen. Es bürgen also Alle für Einen, und 
jederzeit wird nachweisbare, selbst längst vergangene Benachteiligung gut 
gemacht. Erst die Patente von 1806 und 1809 veränderten die Bedeutung der 
Punzierung, aus der wirtschaftlich-künstlerischen Schutzbestimmung wurde 
eine fiskalische Massregel. 
Bis zum Patente Leopolds I. vom 26. März 165g blieb der Feingehalt 
für Gold mit 20 Karat, für Silber mit 15 Lot festgesetzt. Das Leopoldinische 
Patent verfügt, dass der Silbergehalt 14 lötig sei. Josef I. und Karl VI. 
ordnen mit den Patenten vom 7. März 1708 und 6. März 1716 an, dass „jeder 
 
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