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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 10)

sich zu heben begannen, waren es vor allem 
auch die Gold- und Silberschmiede, denen 
der freilich schwer erkaufte Frieden und die 
hoffnungsvolle Aussicht auf seine Erhaltung 
allmählich zu gute kam. Sie hatten sich in 
der trostlosen Zeit tapfer gehalten, trotz 
Mangel an Arbeit und furchtbaren Lasten 
das Handwerkliche ihrer Kunst weiter geübt, 
die vom Empire und der im Sturm und 
Drang der Befreiungskriege geborenen 
romantischen Stimmung ausströmenden 
neuen Kunstformen und Stilweisen sich an- 
geeignet, ins Österreichische übersetzt, ihnen 
einen Lokalton verliehen, der uns diese Ar- 
beiten so heimlich und anziehend macht. 
Nun schritt auch die Regierung daran, dem 
Gewerbe, welches sie, der Not gehorchend 
so hart hatte anfassen müssen, eine bessere 
Zukunft zu bereiten. Es wurde ein Pun- 
zierungsgesetz erlassen, welches auf kaiser- 
licher Entschliessung vom 21. November 
1821 ruhend, die neue Ordnung der Dinge 
mit dem I. April 1824 verfügte. Alle Ver- 
fügungen über Repunzierung, Frei-, Vorrats- 
und Taxstempelung wurden beseitigt, die 
Punzierungstaxen auf die Hälfte reduziert. Die Ausmllung von Gßldschmiedwbeiren in 
Troppau, Leuchter von W. S. oder M. S. : 
mit dem Patente vom Jahre 1788 eingeführte Mmin Sand", Wien m6 (KM NL Es) 
amtliche Feingehalts- und Probepunzierung 
für alle neu verfertigten Gold- und Silbergeräte wurde auf eine den Verhält- 
nissen entsprechende Art abgeändert und für alle Kronländer mit Ausnahme 
Ungarns, Siebenbürgens, des lombardisch-venezianischen Königreichs 
und einstweilen auch Dalmatiens, gleichmässig gestaltet. Feingehalte und 
Legierung erhielten eine entsprechende Vorschrift, ausgenommen von der 
Punzierung wurden feineFiligranarbeiten und Schmuckfassungen, chirurgische 
und mathematische Instrumente, Ordensdekorationen und alle geprägten 
Medaillen, ausländische Gold- und Silbergeräte wurden von der Punzierung 
befreit und nur der Zollbehandlung unterworfen. Folgende Punzen mussten an 
den Geräten angebracht werden: Die Namenspunze, die amtliche Feinhalts- 
und Probebestätigungspunze, bei Goldwaren auch die laufende Jahrespunze, 
welche bei Silber in der Probepunze enthalten ist; nur die Jahre 1841 und 
1842 sind in den Feinhaltspunzen nicht vertreten, für sie blieb die Punze von 
1840 in Geltung, da man im Hinblick auf Lombardo-Venetien damals die 
Absicht hatte, ein neues für ganz Österreich geltendes Gesetz zu machen, 
das dann nicht zu stande kam. Von 1843 bis 1866 kommen wieder alle
	        
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