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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

mit Silber und Kupfer, mit zwei Drittel Kupfer und ein Drittel Silber, 
endlich  „so zur emaillirten Arbeit gehöret"  mit zwei Drittel Silber und 
ein Drittel Kupfer) legiert werden (g 6). Ehe die Gold- oder Silberware dem 
Zeichenmeister vorgelegt wird, ist sie vom Verfertiger mit den Anfangs- 
buchstaben seines Tauf- und Zunamens zu versehen, damit man ihn oder 
auch seine Erben im Notfalle zur Verantwortung ziehen kann; den Namen 
auf zwei Orte zu schlagen, ist verboten, weil bei abgenÃŒtzter Arbeit der 
zweite Name leicht fÃŒr das Probzeichen gehalten werden kann. Der Schutz 
der guten Arbeit und des Rufes der Zunft wird so weit gesteigert, dass im 
Falle der irrtÌmlichen Zeichnung unprobmÀssigen Goldes und Silbers nebst 
dem Verfertiger auch der Zeichenmeister und falls sie gestorben sind und „an 
den hinterlassenen Erben kein Regress zu hoffen wÀre", das ganze Mittel 
dafÃŒr „in Solidum" zu haften und auf Verlangen des EigentÃŒmers den 
Schaden gutzumachen hat. FÃŒr Vergehen gegen die Ordnung wird die Strafe 
der Punzensperre verhÀngt. Hatte die alte Ordnung  16) die Zeichnung 
von Arbeiten nicht nur der Messerschmiede, Störer und andem "Unbefugten", 
sondern auch der Schwertfeger bei 20 Taler Strafe verboten, welche „bey 
ereigneter Übertrettung der Zeichenmeister ohne Weigerung zu erlegen 
haben wird", so fÃŒhrt die neue Ordnung (g I 3) auf Grund der den Sch wert- 
fegem erteilten Erlaubnis, SeitengewehrgefÀsse von r3lötigem Silber zu 
verfertigen und feil zu haben, einen eigenen, „von jenem der Silberarbeiter 
kenntbar unterschiedenen Probpunzen", den Schwertfegerpunzen, ein. Die 
Punzierungstaxen werden genau festgesetzt (Q 14). Die Kompetenz der 
behördlichen Organe, so vor allem bei den Wahlen, wird erheblich erweitert: 
wenn der anwesende k. k. I-IauptmÃŒnzamts-Oberbeamte „ein oder anderes 
Individuum zu dieser oder jener Function fÌr unfÀhig erkennete", so muss 
„ein anderes Subjektum gewÀhlet und benennet werden". Auch hinsichtlich 
aller StreitfÀlle, sowie besonders bei Erwerbung des Meisterrechtes und 
der Anfertigung des ProbestÃŒckes ist das HauptrnÃŒnzamt erste Instanz und 
dessen Attestatum legitimiert den Meisterrechtswerber „um die endliche 
Bewilligung des Meisterrechts bey obgeachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich 
anlangen" zu können. 
Eröffnen diese beiden Ordnungen in alle so vielfach komplizierten und 
eigenartigen Beziehungen des Gold- und Silberschmiedgewerbes Einblick 
und lassen uns an einem Musterbeispiele erkennen, wie die Wiener Zunft- 
organisation sich im XVIII. Jahrhundert aufbaut auf alter-probten Sitten,
	        
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