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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

dennen sechss geschwornen weisen, und bey dem er die Stuckh machet, die 
Wochen Stuell geld geben ainen gulden, alssdann soll er seine Stuckh vor eine 
ehrsambe Bruderschafft bringen, und solche 
der ordnung nach beschauet werden, wann   
sienun beschauet, und fÃŒr recht befunden  
seyn, so solle der angehende mit Bruder in  I O 9 o, 
die Laad geben, funffzig Gulden, und i i"! H v 
sechs Gulden, vor Herrn MÃŒnz maistern, anal-g  
nicht weniger vier Gulden, vor die Frau  
Vorsteherin ihre MÃŒhe; Ingleichen dass In- 
siegl, so am gewicht zwey loth wögen muss, 
solle zerschlagen werden, Und sodann in der 
Laad verbleiben, und in solang die Völlige 
gebÃŒhr nicht erleget, soll man die Stuckh nicht 
heraussgeben, zum Fahl er nach erlegten 
gebÃŒhr bestanden, oder sein Maister Stuckh  
recht gemacht, angenehmen werden.  
Ess sollen zugleichen diese obstehende ß 
drey Maister Stuckh bey dennen sechss ge-  
schwornen einen, wenn es möglich, oder wass  
die ganze Ehrsambe Zusambenkonfft erkennen Vase, um 
wird, gemacht werden. Zum 
FÃŒnfften, Solle kein bÃŒrgerlicher Goldschmid kein abschniz von gold- 
oder Silber MÌnz oder sonsten etwass VerdÀchtiges, vill weniger geschmol- 
zenes, so nicht von einem mit Bruder geschmolzen, und mit seinem Nahmen 
gezeichnet worden, einkaufen, ebenfahls nichtsVerdÀchtiges schmölzen, oder 
gut- und gangbahre gold Sorten brechen, und in Tögl bringen, sondern iedes 
mahlen, dergleichen VerdÀchtiges Silber, und Gold, in dass allhiesige 
löbl: kays: MÌnz Ambt, neben dennen Deputierten Vorstehern, bey Poenn- 
fahl zehen duggaten in gold ohne Verweillung einliefern. 
Sechstens, Wann ein goldschmids-gesöll von einem Herrn weckh 
will, so soll er die angefangene Arbeith wann es dem Herrn gefÀllig vorhero 
aussrnachen, da aber solches der gesöll nicht thuen wolte, so solle ihm der 
mit Bruder nicht ausszahlen, sondern wass der Lohn ist zu der Ehrsamben 
Bruderschafft erlegen, damit dieselbe hierinfalls mittl mache, herentgegen 
ein solcher gesöll bey einem andern mit Bruder unter einem Viertl Jahr zu 
arbeithen nicht befugt seyn. 
Siebentens, Wann ein gesöll alhier mit seinem Herrn entweder auf- 
bochen, oder nicht in der gÌtte Urlaub nehmen thÀtte, und bey einem andern 
mit Brudem arbeithen wolte, solle ihme ein anderer mit Bruder ehender kein 
Arbeith geben, er habe dann vorhero bey dem ]enigen Herrn, wo der gesöll 
in der Arbeith gewesen, selbsten gefragt, wie sich der gesöll bey ihme ver- 
halten, und ob er mit ihme wohl zufrieden gewesen, und ob ein anderer I-Ierr 
disen gesöllen arbeith geben dÀrffte, und zum Fahl ein Herr den gesöllen
	        
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