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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

ohne BegrÌssung arbeith geben thÀtte, der soll in die Straff pr: drey gulden 
erkennt, und der gesöll abgestrafft werden. 
Achtens, Wann ein mit Bruder den andern 
 seinen gesöllen, oder Bueben abwendig machen 
    a thÀtte, der solle nicht allein den gesöllen, und 
  5 Bueben wieder stellen, sondern auch noch zur 
Straff zwölf Gulden, zuerlegen schuldig seyn. 
Q Neuntens, zum Fahl, ein gesöll einen 
m andern gesöllen, oder Jung abwendig machte, 
F,  oder sich selbst strÀHlich verhielte, der soll in 
  '  die Straff erkennt, und wenn ein solcher sich 
widersezte, solches nach Gestalt der sachen, der 
Obrigkeit angezeigt werden. 
Zehentens, Solle kein mit Bruder, oder auch 
 ein hinterlassene Wittib die gesöllen fÌr sich 
KÀmwhvn,re-Jahrhundßmlvliltv selbsten in ihren LÀden arbeithen lassen, damit 
dardurch die Vorlegung dennen TÀndlern, und 
Winckhlhaussierem allerdings abgestelt, und verhÌttet, und kein Störrerey 
gezichtet werden mÀchte. 
Eilfftens, Solle keinem gesöllen, die Stuckh Arbeith, oder nach dem 
Loth zu zahlen, gelassen werden, sondern solches gÀnzlichen verbotten 
seyn, bey Straff funffzehen gulden. 
Zwölfftens, Welcher gesöll sich von dennen alhiesigen bÌrgerlichen 
Goldschmiden hinweg, und zu einen Störrer in die Arbeith begeben wurde, 
deme solle sodann kein Zeit zum Maister Recht gelten, noch auch zu 
machung der Maister Stuckhen gelassen, oder angenehmen werden. 
Dreyz eh enten s, Solle kein mit Bruder einem Gesöllen, welcher vorhero 
bey einem Störrer gearbeithet hat, aufnehmen, es wÀre dann ein frembder 
ganz Unbekanter, und sehr Nothleydender Gesöll, so alhier keinen Brauch 
gewust, oder bey keinem mit Bruder arbeith hÀtte bekommen können. 
Vierzehentens, Soll kein mit Bruder mit dennen Störrern gemain- 
schafft haben, oder bey ihnen arbeithen lassen, bey Stratf neÃŒn Gulden. 
FÃŒnfzehentens, Sollen die bÃŒrgerliche Goldschmid mit Bewilligung 
des löbl: kays: MÌnz Ambts, alle Jahr am Tag der Heyl: drey König mit 
niederlegung des Punzen eine ehrsambe Zusambenkonfft halten, und alda 
zu unterhaltung der Bruderschafft den Jahrs Sold mit ain Gulden dreyssig 
Kreuzer einlegen: die alte Sechss geschworne entlassen, und entgegen 
sechss andere Taugliche erwöhlen, und solle ein mit Bruder auf einen 
geschwornen nit mehr als ein schrifftliche Stimb geben, es können auch 
sowohl die Silber alss Gold arbeither erwöhlet werden, wie vorhero 
beschehen. 
Sechzehentes, Wornach bey vollgebrachter Wahl auf ansuchen des 
löbl: kays: MÌnz-Ambts, dennen Neu erwöhlten zweyen Punzen- oder 
Zaichenmaistern die Prob Punzen alss da einer die alte Wienner Prob so pr:
	        
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