ohne BegrÌssung arbeith geben thÀtte, der soll in die Straff pr: drey gulden
erkennt, und der gesöll abgestrafft werden.
Achtens, Wann ein mit Bruder den andern
seinen gesöllen, oder Bueben abwendig machen
a thÀtte, der solle nicht allein den gesöllen, und
5 Bueben wieder stellen, sondern auch noch zur
Straff zwölf Gulden, zuerlegen schuldig seyn.
Q Neuntens, zum Fahl, ein gesöll einen
m andern gesöllen, oder Jung abwendig machte,
F, oder sich selbst strÀHlich verhielte, der soll in
' die Straff erkennt, und wenn ein solcher sich
widersezte, solches nach Gestalt der sachen, der
Obrigkeit angezeigt werden.
Zehentens, Solle kein mit Bruder, oder auch
ein hinterlassene Wittib die gesöllen fÌr sich
KÀmwhvn,re-JahrhundÃmlvliltv selbsten in ihren LÀden arbeithen lassen, damit
dardurch die Vorlegung dennen TÀndlern, und
Winckhlhaussierem allerdings abgestelt, und verhÌttet, und kein Störrerey
gezichtet werden mÀchte.
Eilfftens, Solle keinem gesöllen, die Stuckh Arbeith, oder nach dem
Loth zu zahlen, gelassen werden, sondern solches gÀnzlichen verbotten
seyn, bey Straff funffzehen gulden.
Zwölfftens, Welcher gesöll sich von dennen alhiesigen bÌrgerlichen
Goldschmiden hinweg, und zu einen Störrer in die Arbeith begeben wurde,
deme solle sodann kein Zeit zum Maister Recht gelten, noch auch zu
machung der Maister Stuckhen gelassen, oder angenehmen werden.
Dreyz eh enten s, Solle kein mit Bruder einem Gesöllen, welcher vorhero
bey einem Störrer gearbeithet hat, aufnehmen, es wÀre dann ein frembder
ganz Unbekanter, und sehr Nothleydender Gesöll, so alhier keinen Brauch
gewust, oder bey keinem mit Bruder arbeith hÀtte bekommen können.
Vierzehentens, Soll kein mit Bruder mit dennen Störrern gemain-
schafft haben, oder bey ihnen arbeithen lassen, bey Stratf neÃŒn Gulden.
FÃŒnfzehentens, Sollen die bÃŒrgerliche Goldschmid mit Bewilligung
des löbl: kays: MÌnz Ambts, alle Jahr am Tag der Heyl: drey König mit
niederlegung des Punzen eine ehrsambe Zusambenkonfft halten, und alda
zu unterhaltung der Bruderschafft den Jahrs Sold mit ain Gulden dreyssig
Kreuzer einlegen: die alte Sechss geschworne entlassen, und entgegen
sechss andere Taugliche erwöhlen, und solle ein mit Bruder auf einen
geschwornen nit mehr als ein schrifftliche Stimb geben, es können auch
sowohl die Silber alss Gold arbeither erwöhlet werden, wie vorhero
beschehen.
Sechzehentes, Wornach bey vollgebrachter Wahl auf ansuchen des
löbl: kays: MÌnz-Ambts, dennen Neu erwöhlten zweyen Punzen- oder
Zaichenmaistern die Prob Punzen alss da einer die alte Wienner Prob so pr: