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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

March fein vierzehen Lotth, und der andere die Neue Wienner Prob, so pr: 
Marchfein dreyzehen Lotth aussweiset, werden dargegeben werden: Die 
Punzen- oder Zaichenmeister sollen genaue 4, 
obsicht haben, damit selbte, ihrer Verrichtung Ä   
Redlich vorstehen, weder freind- noch feind- i"  
schafft ansehen, Keinen ein Silber zaichnen,  
es seye dann ProbmÀssig befunden worden,  4x 
der Punzen solle auch auf ein sichtiges ohrt I" 
geschlagen werden.    
Ingleichen, solle Kein mit Bruder 
sowohl auf Prob- alss schlechtes Silber sich  Ä   
unterstehen den doppelten Nahmen zu icx rÀt: 1a 
schlagen, vill weniger dennen Messerschmi-  
den, Schwerdfegem, Störrern, oder all andern 1'" " 
Unbefugten Leuthen einiges Silber, Knöpff, 
und wie dergleichen Arbeith genennt werden  
mag mit dennen Prob Punzen zu zaichnen, l.' K  
sich auch dessen also gewiss enthalten, alss  "Ü ' 
bey eraigneter Übertrettung der Zaichen- 3:; "Ä 
maister zwainzig Thaller Straff ohne  
Weigerung zuerlegen haben wird. f? 
Siebenzehentens, Solle sich kein kein I- 4 
Gold- oder Silber Arbeither unterfangen, mit 1 
Mössing, oder weissen Kupfer zu legieren, E 
noch dergleichen zu der gegossenen arbeith _ 
  Kaffeemaschine, 1845 
zu gebrauchen, Vlll weniger auss solcher, 
oder dergleichen verbottenen Materien, und falschen Silber ainiges Werckh 
oder arbeith zu verfertigen, oder zwey- oder dreyerley Prob in die 
arbeith zu bringen, Ingleichen auch kein Kupfer, Mössing, Eysen, oder 
sonstiges Metall wie es nahmen haben mag, vergolten, es seye dann ein 
solches Zaichen auf die arbeith gemachet, dass ein ieder sicher und leichtlich 
darauss erlehrnen könne, wass eigentlich vor ein Metall unter dem gold 
verdeckht lieget; der ÃŒbertretter dises puncts, solle auss der Bruderschafft 
gestossen werden, und sodann von hoher obrigkeit die weithere Straff zu 
erwarthen haben. 
Achtzehntens, Wann ein mit Bruder bey der Zusambenkonfft um zwey 
Uhr nicht erscheinet, der soll dem alten gebrauch nach, umb fÃŒnffzehen 
Kreuzer, so einer aber ohne erhebliche Ursach oder erlaubnuss gar auss- 
bleibt, umb dreyssig kreuzer gestrafft werden. 
Neunzehentens, zum Fahl ein mit Bruder bey der Zusambenkonfft 
etwass vorzubringen hat, der wird solches mit gebÃŒhrender beschaidenheit, 
sittsambkeit, und mit kurzen worten selbsten vorzubringen wissen, da er es 
aber selbsten nicht thuen könte, seine habende Notthurfft, oder begehren 
durch einen anderen mit obbemelter beschaidenheit vorbringen lassen.
	        
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