Dreyssigstens, zu disem Ende des vorstehenden Puncts solle alle
Jahr genau- und ordentliche Rechnung von dennen zwey Vorstehern gelegt
werden, und Ehender alss die Vorlesung geschiehet, Kommet die Rechnung
den andern Vier geschwornen vorzuzaigen, welche zu beobachten haben,
ob alle Posten beleget, und wass nicht beleget ist, ob es zu passieren seye;
es sollen auch die beede Vorsteher welche die Rechnung fÃŒhren, ieder unter
besonderer Spörr, damit Keiner ohne dem andern die IJaad eroeffne, solche
zu verwahren haben.
Ein- und dreyssigstens, Solle ein Jedwederer, Ehe er Maister wird,
und die Stuckh zumachen anfangt, seinen Lehr- und geburts-Brief wie
oben bereits vermelt worden, haben, und selbe Producieren.
Zwey- und dreyssigstens, Ess solle auch kein mit Bruder mehrers
nicht als drey Jungen, Nemblichen von einer Helffte, auf die andere Helffte
der Lehrzeit halten, bey Straf achtzehn Gulden.
Ein Lehr Brieff auszufertigen seynd die Verordneten Herrn Vorsteher
schuldig, solchen auf Pergament, dass Insiegl, Schnur, und KÀpsel, gegen
erlegung NeÃŒn gulden, zugeben und erfolgen zu lassen,
Drey- und dreyssigstens, Weillen die verordnete Vorsteher, alle
MÃŒhe, Sorg und Vorsehung bey der Ehrsamben Bruderschafft auf sich
haben, und ein ieder Derselben Nuzen zu observieren schuldig; Alss solle
ihnnen Vorstehem vor anderen mit BrÃŒdern, und der Bruderschafft zuege-
thannen in allen der schuldige Respect, Ehr, und gehorsamb gegeben, und
gelaistet: dagegen der ÃŒbertretter, und Verbrecher in hizigen schimpflichen,
und andern dergleichen Unbeschaidenen Reden nach erkanntnuss einer
Ehrsamben Bruderschafft in die gebÃŒhrende Bestraffung alsobalden
genohmen werden.
Vier- und dreyssigstens Solle ein jeder mit Bruder sowohl bey der
fronleichnambs Tag Procession, alss auch bey dem quatemberlichen zeit
haltenden Gottes Dienst, nicht weniger, bey dennen Vier Quatember Heyl:
Drey König Eligy Messen dann bey dennen Seell Messen vor die Ver-
storbenen guttthÀter ohne Weithere entschuldigung fleissig erscheinen,
widrigen falls der nicht erscheinende, so nicht legitime Ex cusirt, gestrafft,
und solche straff zu der Ehr Gottes Applicirt werden, mithin welcher von
der Fronleichnambs-Procession aussbleibet, solle pr: dreyssig Kreuzer,
und der bey einer quatember, oder bey dennen sonst gemelten Messen
nicht erscheinet, pr: funffzehen Kreuzer, Jene aber so zum beichten
gewidmet, und aussbleiben, ieder pr: dreyssig Kreuzer gestrafft werden.
FÃŒnff- und dreyssigstens, Welche wider dise ordnung handeln, und
sich Ungehorsamb erzeigen wÃŒrden, auch zur erlegung der wegen ihres
Verbrechen zuefallenden straffgebÃŒhr sich weigerten, oder den sonst in dieser
ordnung Vorgeschriebenen enthalt nicht nachleben wolten, diese sollen also-
gleich dem Löbl: kays: MÌnzambt angezeigt werden, und sodann nach
Befund der sachen ohne der mindesten Consideration der Prob: Punzen, in
solang biss alle Parition und Gehorsamb bewÃŒrckhet, verbotten seyn, dennen