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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Zehntens: Soll kein Meister bey Strafe von g H. mit den Stöhrern 
Gemeinschaft haben, und Handel treiben, oder bey ihnen arbeiten lassen. 
Eilftens: Bey den öffentlichen Verhandlungen des Mittels, soll der- 
jenige Meister, dem dazu angesagt worden, und nicht zu bestimmter Zeit 
erscheinet, um I5 kr., derjenige aber, der ohne erhebliche Ursachen, oder 
ohne Erlaubniss, oder sich ohne bey dem ersten Vorsteher entschuldigen zu 
lassen, gar ausbleibt, um 30 kr. zur Lade gestrafet werden. 
Zwölftens: Im Falle ein Meister bey der Zusammenkunft etwas vor- 
zubringen hat, der soll solches mit gebÃŒhrender Bescheidenheit, und 
mit kurzen Worten selbst vorzubringen wissen, wenn er aber solches 
nicht selbst thun könnte, so soll er seine Nothdurft oder sein Begehren, 
durch einen anderen Mitmeister mit Bescheidenheit und KÃŒrze der Worten 
vorbringen lassen: dem Commissario des Mittels soll mit aller Achtung und 
Höflichkeit, bey sonst ernstlicher Bestrafung begegnet werden, und ohne 
seinem Vorwissen, oder seiner Gegenwart keine Versammlung des Mittels 
zu halten seyn, es wÀre dann, dass eine solche auf höhere Verordnung 
besonders anbefohlen wÃŒrde. 
Dreyzehntens: Soll bey der Zusammenkunft nichts anders, als von 
nothwendigen Sachen, welche das Mittel betreffen, geredet, und gehandelt, 
hingegen alle Beschimpfungen, ehrenrÃŒhrische Worte, VorwÃŒrfe einiger Ver- 
brechen, und alle gehÀssige Reden, und spöttische ErzÀhlungen, bey 
Strafe von 6 H, unterlassen werden: die jÀhrliche Auflage soll jederzeit 
bey allgemeiner Zusammenkunft des Mittels am heiligen Dreykönigstage 
Abends nach 4. Uhr in Gegenwart eines HauptmÃŒnzamts-Oberbeamten, und 
des Commissarii geschehen, und jeder Meister, und Meisters Wittwe 
1 H 30 kr. zur Lade erlegen, und derjenige, der nicht persönlich erscheint, 
soll diese Auflage ganz unfehlbar dem ersten Vorsteher an diesem bemelten 
Tage einschicken; wer aber dieses ohne wichtige Ursache unterlÀsst, soll 
um 30 kr gestrafet, und dannoch die ganze Auflage zu bezahlen ernstlich 
angehalten werden. 
Vierzehntens: Die Gesellen sollen an jedem Werktage des Morgens um 
halb 6. Uhr aufstehen, und bis 7. Uhr Abends arbeiten, am Sonnabend aber 
um 6. Uhr Feyerabend machen; anbey werden zugleich die sogenannten 
blauen Montage auf das schÀrfeste verboten, und derjenige Gesell, der einen 
solchen machen wÌrde, soll alsogleich dem CommissÀr zur Bestrafung ange- 
zeiget werden; und wofern ein Meister einen solchen Gesellen zur Bestrafung 
nicht anzeigen sollte, der soll 5. Reichsthaler Strafe zu der Lade erlegen. 
FÃŒnfzehntens: Sollen die Meister bey Strafe von 6 H nichts aus der 
Bruderschaft schwÀtzen, noch viel weniger die Geheimnisse der Profession 
den Gesellen vertrauen. 
Sechszehntens: Sollen einem jeden neuen Meister bey seiner Auf- 
nahme in das Mittel, diese Artikel und Ordnungen, wie auch die Feuer- 
ordnung von Wort zu Wort vorgelesen werden, damit er sich genau darnach 
zu richten wisse.
	        
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