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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

schmelzen, noch gute und gangbare Geldsorten brechen, und in den Tiegel 
bringen, sondern jedesmal dergleichen verdÀchtiges Gold oder Silber sammt 
dem Überbringer anhalten, und in das K. K. HauptmÃŒnzamt in Gesellschaft 
der jeweiligen Vorsteher bey 10. Dukaten Strafe ohne aller Verweilung ein- 
liefern, damit selbes sodann ohne Zeitverlust hierwegen die Untersuchung 
vornehmen, und allenfalls nach Gestalt der Sache dem K. K. Stadt- und 
Landgericht das Weitere hievon eröfnen könne. 
Drittens: Bleibt sammentlichen Gold- und Silberarbeitern, gleichwie 
denselben schon öfters, absonderlich aber Vermög hauptmÌnzÀmtlichen 
Decrets vom 25. April 1765 bedeutet worden, noch immer verbothen, von 
ihren Mitmeistern oder anderen Partheyen, die angezogene Teste"' einzu- 
lösen, zumalen ein jeder derselben, die von dem Abtreiben erhaltende Teste, 
selbsten in das HauptmÃŒnzamt zur Zugutenbringung oder VergÃŒtung ein- 
zuliefern gehalten ist. 
Viertens: Soll zwar Vermög der unterm 15. Decemb. 1766. herab- 
gelangten, und demselben bereits intimirten allerhöchsten Resolution, bey 
der Goldgalanteriearbeit. durch Ausmessung des hiebey zu beobachten 
habenden Goldhalts eine BeschrÀnkung nicht gemacht, sondern von Jeder- 
mann bey den nicht punzirten derley Waaren, nach eigenem Befinden sich 
vorgesehen und fÃŒr Schaden gehÃŒtet werden: dagegen aber sollen keine 
andere Galanteriegoldwaaren, als jene, die Inhalt Eingangs besagten Patents, 
die statuirte-Goldpunzen mÀssige Feine von 20. Karat, jedoch mit einem 
Remedio von 2. GrÀnen, mithin 19. Karat, 10. GrÀne pr. Mark fein halten, 
und in der Schwere eines Dukatens 3 H. 30. kr. betragen, durch die hiezu 
eigens aufzustellende Zeichenmeister (welche das Goldarbeitermittel zu er- 
wÀhlen, sofort in Corpore zu vertreten hat) mit dem Punzen bezeichnet werden. 
Und da 
FÌnftens: Vermög oftgedachten Patents de Anno. 1743. kein anderes 
als 13. und 15. löthiges Silber verarbeitet, auch jedes mit einem besondern 
Punzen gezeichnet werden soll; als ist auch kein Silberarbeit, ohne dass 
solche vorher mit dem behörigen Silber- und respective Probpunzen 
gezeichnet, und hierdurch an der probmÀssigen Feine legitimiret werde, 
unter der Contiskations-Strafe, auch nach öfterer Betretung und Beschaffen- 
heit der UmstÀnde, bey zu befahren habendem Verlust des Gewerbs feil 
zu haben gestattet, wessentwegen dann von Seite des k. k. HauptmÃŒnz- 
amts die betreffende WerkstÀtte, des Jahrs hindurch, öfters werden visitiret 
werden, um das betretende unprobmÀssige Silber ohne aller RÌcksicht 
contisciren, und den ThÀter zur gebÌhrender Strafe ziehen zu können. 
Sechstens: Haben in Folge schon bemelten Patents und zur Hind- 
anhaltung aller Bevortheilungen, die Gold- und Silberarbeiter bey schwerster 
Verantwortung die Beschickung des Goldes und Silbers, auf keine andere 
als nachfolgende Art vorzunehmen und zwar: 
" ln der gelÀufigen Form eine Lage (ein Betr) lebender Kohlen zu verschiedenen Verrichtungen; hier 
scheint es sich um die sogenannte EssenkrÀtze zu handeln. 
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