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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Zwölftens: Keiner der bÌrgerlichen_Gold- und Silberarbeitem einem 
in diese Strafe verfallenen Mitmeister seinen Namen leihen, das ist, dessen 
Arbeit zum zeichnen bringen darf, wessentwegen die Mittels Vorsteher 
(denen vom HauptmÃŒnzamt dergleichen Punzensperr zur weiteren Ver- 
fÃŒgung jederzeit bedeutet werden wird) sothane Sperrs Veranlassung nicht 
nur allein in instanti den Zeichenmeistem zur Wissenschaft und Nach- 
achtung, sondern auch nachgehends und zwar bey der ersten Zusammenkunft, 
dem ganzen Mittel kundmachen, so nach aber öfters sowohl in dem Gewölb 
des in diese Strafe verfallenen Meisters nachsehen, als bei den Zeichen- 
meistern diesfalls Nachfrag halten, die Sperr aber keineswegs ohne aus- 
drÌcklicher Erlaubniss des k. k. HauptmÌnzamts öfnen lassen sollen. 
Dreyzehntens: Und nachdem den bÃŒrgerlichen Schwerdfegern die 
SeitengewehrgefÀsse von Silber zu verfertigen und feil zu haben gegen 
deme zwar erlaubet ist, dass hiezu jedoch kein anderes, als I3. löthiges 
Probsilber genommen und das GefÀss mit einem eigenen Probpunzen 
gezeichnet werde; als hat der alte Zeichenmeister derlei zum zeichnen vor- 
kommende GefÀsse jederzeit wohl durch die Nadel auf den Halt zu unter- 
suchen, und selbe bey richtig befundenem Feinhalt mit dem hiezu eigens 
alljÀhrlich von dem HauptmÌnzamt erhaltenden, von jenem der Silber- 
arbeiter kenntbar unterschiedenen Probpunzen, gegen Entrichtung zwey 
Kreuzer ZeichnungsgebÃŒhr, fÃŒr jedes StÃŒck ohne Anstand zu zeichnen. 
Was nun aber 
Vierzehntens: die Punzirungstax ÃŒberhaupt anbelanget, welche ein 
jeder Meister alsogleich zu entrichten hat: so soll es hiemit folgendermassen 
gehalten, auch kÃŒnftighin ohne Vorwissen des K. K. HauptmÃŒnzamts, 
weder eine Erhöhung noch Verminderung vorgenommen werden, und zwar 
A. Sind von allen Gallanteriegoldwaaren, so 4. Dukaten und darunter 
am Gewicht haben, 3. kr., von denen aber, die Ìber 4. Dukaten wÀgen, 
I2. kr. fÃŒr das StÃŒck, 
B. Von allen Silberwaaren, so in das Grosse, oder in das Gewicht 
laufen, pr. Mark I. kr., von Kleinigkeiten, und nicht ÃŒber 1. Mark 
betragenden StÃŒcken aber fÃŒr jedes StÃŒck ein halber Kreutzer zu bezahlen; 
welche eingehende Taxen den Zeichenmeistern fÃŒr ihre MÃŒhe und Zeit- 
versÀumniss ferners beygelassen werden. Sofern aber 
FÌnfzehntens: Ein Gold- oder Silberarbeiter ein, die gesetzmÀssige 
Probe nicht haltendes Gold- oder Silber verarbeitet, und der Zeichenmeister 
selbes aus Übersehen oder aus Mangel genugsamer Erfahrenheit mit dem 
Probpunzen gezeichnet hÀtte; so muss in jenem Fall, wenn Ìber kurz oder 
lang ein derley unprobmÀssiges Gold oder Silber zum Vorschein kÀme, der 
betreffende Zeichenmeister aber, nebst dem StÃŒckmeister (so diese Arbeit 
verfertiget) schon gestorben, und an den hinterlassenen Erben kein Regress 
zu hoffen wÀre, das ganze Mittel dafÌr in Solidum haften, und auf Ver- 
langen des EigenthÌmers, den Betrag des mangelnden probmÀssigen I-Ialts 
gutmachen. 
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