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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Sechzehntens: Und wenn ein Meister eine Arbeit von Gold oder Silber 
zum zeichnen brÀchte, die dem Zeichenmeister nach vorgenommener 
Untersuchung nicht probmÀssig zu seyn scheinete, der StÌckmeister jedoch 
behaupten wollte, dass dieses Silber die Probe halte; so solle der Zeichen- 
meister sothanen Vorfall alsogleich dem HauptmÃŒnzamt zur Decisiou 
anzeigen, bis wohin dem StÃŒckmeister das streitige StÃŒck nicht gezeichnet 
werden darf. 
Siebenzehntens: Soll sich kein Gold- oder Silberarbeiter beygehen 
lassen mit Messing oder weissem Kupfer zu legiren, noch derley Metalle zur 
gegossenen Arbeit zu gebrauchen, vielweniger aus solchen, oder dergleichen 
verbothenen Materien und falschen Silber ein GefÀss zu machen, das ist, an 
einem StÃŒck die Verzierung, FÃŒsse, Handhaben, und Laubwerk von einem 
minderwertigen Silber auszuarbeiten, ingleichen auch kein Kupfer, Messing, 
Eisen, oder sonstiges Metall, wie selbes immer Namen haben mag, zu ver- 
golden, es sey dann ein solches Zeichen auf derArbeit wohl ausnehmlich zu 
ersehen, dass jedermann sicher, und leicht erkennen könne, was eigentlich 
fÃŒr ein Metall unter dem Gold verdecket liege, und solle der Übertreter 
dieses Punkts aus der Bruderschafft gestossen werden, und sodann von 
hoher Behörde die weitere Bestrafung zu erwarten haben. Weiters aber, und 
Achzehntens: Kann von dem Gold- und Silberarbeitermittel, die alle 
zwey Jahre an dem Heiligen drey Königtag gewöhnlichermassen zu 
beschehende Wahl des alt und jungen Vorstehers, dann des alt und jungen 
SchÀtzmeisters (von welchen letzteren der erstere zugleich den Goldpunzen 
zu besorgen hat;) wie auch des alt und jungen Zeichenmeisters, wovon 
dem einen der fÌnfzehn löthige und Schwerdfeger- dem zweyten aber der 
dreyzehnlöthige Probpunzen anvertrauet ist, nicht vorgenommen werden, 
ohne dass der MÃŒnzmeister, und in dessen Abwesenheit, oder anderen Ver- 
hinderungsfÀllen der MÌnzwardein sothaner Wahl beywohne, und selbe 
bestÀttige, gleichwie dann, wenn ein oder anderes Individium zu dieser oder 
jener Fun ction gewÀhlet, und vorgeschlagen wÌrde, welches der anwesende 
K. K. HauptmÌnzamts-Oberbeamte aus erheblichen Ursachen fÌr unfÀhig 
erkennete, in diesem Falle ein anderes Subjectum gewÀhlet und benennet 
werden mÃŒsste. Sonach und 
Neunzehntens: Sollen die, mit erstgedachten Functionnen begleitete 
Meister, an einem denselben bestimmt werdenden Tage, in dem K. K. Haupt- 
mÃŒnzamt samt den in letzt vergangenem Jahre gemacht wordenen neuen 
Meistern erscheinen, die Zeichenmeister statt der zurÃŒck zustellenden und 
zu kassirenden alten, oder vorjÀhrigen Punzen, daselbst aus den HÀnden des 
MÃŒnzmeisters oder Wardeins die neue empfangen, anbey auch die Vorsteher 
und Zeichenmeister dem HauptrnÌnzamt die Beobachtung der allerhöchsten 
sie betreffenden Gesetze sowohl, als der in gegenwÀrtiger Ordnung enthalte- 
nen Punkten, und ihnen von Zeit zu Zeit zukommenden HauptmÌnzÀmtlichen 
Verordnungen angeloben, sofort sammentliche neu erwÀhlte Individua nebst 
den jungen Meistern ihre Namen und Function, wie es bisher gewöhnlich
	        
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