Sechzehntens: Und wenn ein Meister eine Arbeit von Gold oder Silber
zum zeichnen brÀchte, die dem Zeichenmeister nach vorgenommener
Untersuchung nicht probmÀssig zu seyn scheinete, der StÌckmeister jedoch
behaupten wollte, dass dieses Silber die Probe halte; so solle der Zeichen-
meister sothanen Vorfall alsogleich dem HauptmÃŒnzamt zur Decisiou
anzeigen, bis wohin dem StÃŒckmeister das streitige StÃŒck nicht gezeichnet
werden darf.
Siebenzehntens: Soll sich kein Gold- oder Silberarbeiter beygehen
lassen mit Messing oder weissem Kupfer zu legiren, noch derley Metalle zur
gegossenen Arbeit zu gebrauchen, vielweniger aus solchen, oder dergleichen
verbothenen Materien und falschen Silber ein GefÀss zu machen, das ist, an
einem StÃŒck die Verzierung, FÃŒsse, Handhaben, und Laubwerk von einem
minderwertigen Silber auszuarbeiten, ingleichen auch kein Kupfer, Messing,
Eisen, oder sonstiges Metall, wie selbes immer Namen haben mag, zu ver-
golden, es sey dann ein solches Zeichen auf derArbeit wohl ausnehmlich zu
ersehen, dass jedermann sicher, und leicht erkennen könne, was eigentlich
fÃŒr ein Metall unter dem Gold verdecket liege, und solle der Ãbertreter
dieses Punkts aus der Bruderschafft gestossen werden, und sodann von
hoher Behörde die weitere Bestrafung zu erwarten haben. Weiters aber, und
Achzehntens: Kann von dem Gold- und Silberarbeitermittel, die alle
zwey Jahre an dem Heiligen drey Königtag gewöhnlichermassen zu
beschehende Wahl des alt und jungen Vorstehers, dann des alt und jungen
SchÀtzmeisters (von welchen letzteren der erstere zugleich den Goldpunzen
zu besorgen hat;) wie auch des alt und jungen Zeichenmeisters, wovon
dem einen der fÌnfzehn löthige und Schwerdfeger- dem zweyten aber der
dreyzehnlöthige Probpunzen anvertrauet ist, nicht vorgenommen werden,
ohne dass der MÃŒnzmeister, und in dessen Abwesenheit, oder anderen Ver-
hinderungsfÀllen der MÌnzwardein sothaner Wahl beywohne, und selbe
bestÀttige, gleichwie dann, wenn ein oder anderes Individium zu dieser oder
jener Fun ction gewÀhlet, und vorgeschlagen wÌrde, welches der anwesende
K. K. HauptmÌnzamts-Oberbeamte aus erheblichen Ursachen fÌr unfÀhig
erkennete, in diesem Falle ein anderes Subjectum gewÀhlet und benennet
werden mÃŒsste. Sonach und
Neunzehntens: Sollen die, mit erstgedachten Functionnen begleitete
Meister, an einem denselben bestimmt werdenden Tage, in dem K. K. Haupt-
mÃŒnzamt samt den in letzt vergangenem Jahre gemacht wordenen neuen
Meistern erscheinen, die Zeichenmeister statt der zurÃŒck zustellenden und
zu kassirenden alten, oder vorjÀhrigen Punzen, daselbst aus den HÀnden des
MÃŒnzmeisters oder Wardeins die neue empfangen, anbey auch die Vorsteher
und Zeichenmeister dem HauptrnÌnzamt die Beobachtung der allerhöchsten
sie betreffenden Gesetze sowohl, als der in gegenwÀrtiger Ordnung enthalte-
nen Punkten, und ihnen von Zeit zu Zeit zukommenden HauptmÌnzÀmtlichen
Verordnungen angeloben, sofort sammentliche neu erwÀhlte Individua nebst
den jungen Meistern ihre Namen und Function, wie es bisher gewöhnlich