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Volltext: Monatszeitschrift X (1907 / Heft 6 und 7)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Meister: Engylbertus, Fridericus, Hen- 
rich, Philippus, Sintram, und Walther. 
Es waren Bedienstete des Babenberg- 
schen Hofes, die nur für ihn arbeiteten. 
Man nannte sie später, als aus der Mitte 
der erstarkenden Bürgerschaft bürger- 
liche Meister hervortraten, die in ge- 
schlossener Gemeinschaft ein öffent- 
liches Gewerbe betrieben, im Gegensatz 
zu Diesen „Hofbefreite". In den Kämpfen 
der mit eigenen Rechten und Pflichten 
ausgestatteten Zunft um die Anerken- 
nung und Ausbreitung ihrer Stellung 
spielt dann dieser Gegensatz zwischen 
den bürgerlichen Meistern, den Zunft- 
genossen und den „Hofbefreiten" eine 
große Rolle. Gewiß schon im XIILJahr- 
hundert schließen sich die bürgerlichen 
Goldschmiede zusammen und es bildet 
sich in ihrem Kreise ein Gewohnheits- 
recht in Ansehung ihres Gewerbebe- 
triebs, ihres Verkehrs untereinander und 
mit den Gesellen und Lehrlingen, wie 
für ihre Haltung der Stadtgemeinde 
und dem Publikum gegenüber. In 
diese Verhältnisse schützend, aber 
auch Anmaßungen abwehrend ein- 
zugreifen, erschien bereits im XIV. 
Ausstellung alter Goldschrniedearbeiten im k. k. Öster- 
reichischen Museum, Kelch, bezeichnet: "Matheus Jahrhundert den Landesherren ge" 
custos et canonicus Charmensis fecit heri 1506", boten,  diesem weg gesetzlicher 
(Kimunm Regelung der überkommenen Zu- 
stände auch bei den anderen Zunftorganisationen der Stadt bereits betreten 
hatten. Übelstände wurden abgestellt, was Rechtens war, wurde verbrieft. 
S0 erließen Albrecht III. und Leopold am „Sannd Cholmanstag" (13. Oktober) 
1366 den „brieff der Goldsmid", der uns, wenn auch nicht im Original, so 
doch in der wörtlichen Bestätigung durch Friedrich IV. (x446) erhalten ist. 
Ich will sie hier nicht wiederholen, man findet sie bei List. Aber hervor- 
gehoben zu werden verdient, daß schon dieser „Brief" die wichtige Be- 
stimmung einer Beschau der Goldschmiedearbeiten enthält, denn es heißt im 
Punkt 5: „Die Meister sollen auch zween erber mann under In seczen und 
kiesen, die Ir aller werch beschawen und versuechen das es gerecht sey." 
In einem späteren Zechbuche wird mitgeteilt, daß „erstlich anno 136g" „ein 
Ersambs Handwerckh von der Löbl. N. Ö. Cammer den Prob Punzen emp- 
fangen hat". Die Probpunzen, mit welchen die genossenschaftliche Beschau
	        
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