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einem solchen versehen waren. Verließ ein Knecht innerhalb der ersten
14 Tage seine Arbeit freiwillig, so war ihm der Meister keinen Lohn zu
geben schuldig; entließ ihn aber der Meister während dieser Zeit ohne
erhebliche Ursache, so mußte er ihm den fälligen Lohn auszahlen. Nach
Ablauf der ersten 14 Tage, die ein fremder Knecht hier gearbeitet hatte,
mußte er seinen Namen in das „Gesellenbuch" eintragen lassen und dafür
12 A71 entrichten; „wer sich aber mit seiner eigenen Hand einschreibt, der soll
geben 24 A? und ist er alsdann dem nächsten Knecht, so nach ihm kommt,
das Geschenk aushalten zu helfen schuldig". Die Knechte wählten alle
Quatember aus ihrer Mitte den Altknecht, der den anderen hiebei „mehr nicht
als eine halbe Kandl Wein" bezahlen sollte, während aus der Lade eben-
soviel spendiert wurde.
Ging der Altknecht auf
die Wanderschaft, so gab
er seinen Ladschlüssel
einem anderen Knecht
oder dern jüngsten Mei-
ster. Jeder Knecht gab
monatlich im Beisein
der Zechmeister seinen
Wochenpfennig (Auflag-
geld) zur Zechlade. Sie
sollten sich bei einer
Strafe von 2 f} A? stets der
Ehrbarkeit, eines guten
Wandels und eingezo-
genen Lebens befleißen,
was man in den Zu-
Runde Flasche rnit den Initi-
Sechsseitige Flasche mit Scbrauben- Sammenkünften Verhan- alen des Malergesellen Lorenz
verschluß. Bezeichner x72o. Museum
in Linz
Schreck und 1758 datiert. Mu-
delte, geheimhalten, auch "um in um
aus des Meisters Haus
das, was geredet wurde, nicht in eine andere Werkstatt tragen und sich
nicht unterstehen, die Meister „aneinander zu knüpfen" und unwillig zu
machen. Wer von ihnen bei Würfeln und Karten oder aber mit einem Lehr-
jungen oder anderen Buben spielend angetroffen wurde, den strafte das
Handwerk um einen Wochenlohn. Kein Meister durfte dem andern bei Strafe
seinen Knecht „mitten in seinem versprochenen Ziel" von der Arbeit abreden.
Wollte aber der Knecht selbst die Zeit nicht erstrecken, so hatte er doch
nicht das Recht, vor Ablauf von I4 Tagen bei einem anderen Meister in
Gmunden einzustehen. Wenn ein Knecht einem anderen ohne des Meisters
Willen aus der Arbeit brachte, wurde er um einen Wochenlohn gestraft. Im
Erkrankungsfall gab man dem Knecht, der selbst nichts besaß, aus der
Lade gegen künftige Wiedererstattung einen Vorschuß, und wenn er starb,
wurde er auf Kosten des Handwerks begraben. Wenn ein Meister durch