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DIE AUSSTELLUNG VON ALTEN GOLD- UND
SILBERSCHMIEDEARBEITEN IM K. KQSTER-
REICHISCHEN MUSEUM. II. AUSSER-OSTER-
REICH S0 VON EDUARD LEISCHING-WIEN
TWA zwei Dritteile unserer Ausstellungsobjekte
waren außerösterreichischer Provenienz. Aus wel-
chen Erwägungen wir sie heranzogen, wurde
bereits auseinandergesetzt. Es waren durchwegs
europäische Arbeiten, vom Mittelalter bis zur
ersten Hälfte des XIXJahrhundertS, deutsche, eng-
lische, französische, italienische, niederländische,
russische. Schmuck war auch in dieser Gruppe
ausgeschlossen, die Ausstellung beschränkte sich,
wie bereits bemerkt, auf Gefäße und Geräte kirch-
licher und profaner Art. Auch innerhalb dieser Gruppe war die kirchliche
Kunst lediglich durch Typen vertreten, darunter allerdings durch eine Reihe
auserlesener Stücke.
Den größten Umfang in dieser Abteilung nahm wie begreiflich Deutsch-
land ein und wir sahen hier alle berühmten Kunststätten: Augsburg, Nürn-
berg, Regensburg, Straßburg, Ulm, Frankfurt, Dresden, Breslau, Königsberg,
zum Teil glänzend vertreten.
Von einer deutschen Goldschmiedekunst kann man seit der Völker-
wanderung sprechen. Die alten Schmiede, welche Waffen, Gürtlerarbeit und
Geräte und Schmuck in Edelmetall nebeneinander schufen, haben von den
römischen Meistern gelernt, die am Rhein und in Oberdeutschland rege
Tätigkeit entfaltet hatten. Es waren Hörige der Fürsten und Edlen, für deren
Bedarf allein sie arbeiteten, Ministerialen wie alle Handwerker der Zeit, welche
einen organisierten Gewerbebetrieb in dieser Zeit nicht kannten, während in
früherer Zeit die Schmiederei ein Vorrecht der Freien gewesen war, wie ja
schon die germanische Sage vom Königssohn Wieland beweist. Hans Meyer
in seiner sozialwissenschaftlichen Studie über die Straßburger Goldschmiede-
zunft und andere haben darauf verwiesen, daß die nach dem Aufhören des
Wandems entstehenden Volksrechte, welche die Stellung der Handwerker
überhaupt hervorheben, für die Goldschmiede besondere Wertschätzung
bekunden. Wird in der Lex salica der Goldschmied noch dem Eisenschmied
gleich gestellt, so erhebt alamannisches und westgotisches Volksrecht den
Aurifex in der Festsetzung des Wehrgeldes um das Doppelte über den Faber
ferrarius und das burgundische macht schon einen Unterschied zwischen
Silber- und Goldarbeiter und klassifiziert den Eisenschmied, Silberschmied
und Goldschmied im Verhältnis von 50 zu IOO und 150 sol. Ihre Mehrzahl
gehört lange noch zu den Hörigen, aber daneben treten doch bald auch freie
Männer, auf deren Tätigkeit wohl die größten künstlerischen und technischen