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Volltext: Monatszeitschrift X (1907 / Heft 8 und 9)

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Lade entrichtete. In der Versammlung durfte bei Strafe 
von 24A? sich kein Knecht ohne Erlaubnis niedersetzen, 
bevor nicht der Zechmeister und der Altknecht Platz 
genommen hatten. Eine Strafe von r ß A? zahlte der 
Meister oder Knecht, welcher ohne Wamms oder ohne 
„Leibl" und Gürtel erschien und, während die Lade auf 
dem Tisch stand, den Hut auf diesen legte oder den Arm 
daraufspreizte, „item wer ein Wehr oder Dolch bei sich 
ha ". Für grobe „Vexirworte" zahlte ein Meister 4 ßih, 
ein Knecht die Hälfte. Wer einen im Gange der Ver- 
handlung der Lüge beschuldigte, ward mit 4 ß A? gestraft; 
wenn er aber nur sagte, „es ist nit wahr", hatte er nur 
2 13A?) zu geben. Jedoch war keinem „mit Bescheidenheit 
einem zu widersprechen verboten". Wer auf der Her- 
berge einen „Greinhandel", das heißt einen Wortstreit, 
anfing, zahlte 4 [M91 zur Lade, folgten aber „gar Schläg 
daraus", so strafte ihn die Obrigkeit. Gotteslästerung und 
Fluchen in der Herberge oder auf der Gasse wurde an 
einem Meister mit 4 13A? und 1 E Wachs, an einem 
Weihbrunmßungglasiexge Knecht mit einem Wochenlohn und 7,8" Wachs geahndet. 
Aus  Jahn Wenn die Mitglieder 
hungert. Museum in Linz auf der Herberge einen 
„ehrlichenTrunl-Wtaten, 
so sollte sich ein jeder der Gebühr nach 
verhalten, das Handwerk ehren und bei 24 A} 
Strafe nicht ohne genommene Erlaubnis 
aufstehen oder niedersitzen. Beim Aus- 
einandergehen wie auch bei Begegnung auf 
der Straße sollten sie einander ehren und 
„zuvor der Münder, hernach auch der 
Mehrer den Hut rücken". jeder Meister oder 
Knecht war bei Strafe von V, 8' Wachs ver- 
pflichtet, Vergehen eines Mitglieds, die dem 
Handwerk Schaden bringen konnten, diesem 
bei offener Lade anzuzeigen. Strafwürdige 
Handlungen der Mitglieder wurden nach 
Gelegenheit der Sache und Erkenntnis des 
Handwerks von diesem geahndet. I-Iiebei 
blieb jedoch dem Stadtgericht stets sein 
Strafrecht vorbehalten und es durfte sich 
das Handwerk diesbezüglich nichts zu tun 
unterstehen, „so gerichtsmäßig oder der 
Obrigkeit gehörig" ist. Sowohl Meister als Gmlmwßwmß- 8m" Eeßimß" und 
_ _ mit Reliefauflagen. B ' h t . 
Knechte waren zum fleißigen Besuch des Mumminlzsf n: U" 
 

	        
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