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Volltext: Monatszeitschrift XI (1908 / Heft 6 und 7)

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allem Inhalt gehörten und sie in gewisser Weise auch 
nach freiem Ermessen mit dem Grund und Boden 
schalten und walten konnten. Es konnte ihnen gestattet 
werden, den Hof zu verkaufen, und sie hatten das Recht, 
eines ihrer Kinder nach eigener Wahl in die Nachfolge 
einzusetzen. Wer so in den Besitz trat, erhielt den 
einen Teil vorweg. Das übrige wurde unter die Ge- 
schwister gleichmäßig verteilt. Auf manchen dieser 
Feststellen zahlte man nicht einmal ein Antrittsgeld, 
sondern gab nur ein jährliches. Solche Höfe konnten 
also als Eigentum angesehen werden, auf dem eine 
unablösliche Rente ruhte. In der ersten Hälfte des 
XVII. Jahrhunderts schätzte man den Anteil eines 
Bauern an einem Erbpachthof auf 1000 Mark lübisch 
und darüber. 1751 ward ein Eigenhof zu Rott auf 
6291 Mark 12 Schilling veranschlagt - für jene Zeit 
eine höchst ansehnliche Summe. 
Im Osten waren nahezu alle Höfe auf Lebens- 
zeit (in Leibfeste) verpachtet. 1741 befand sich im Amte 
Hütten nur ein Erbpächter, nicht ein einziger Eigen- 
tümer. Hier hatten die Gutsbesitzer ganz freie Hand 
über die Bauernstellen. Nicht nur das Land, auch die 
Gebäude, die besten Pferde, die Wirtschafts- und Haus- 
geräte gehörten der Herrschaft. Bei Sterbefällen über- 
stiegen die Landgeld- und Steuerrückstände meist den 
Wert der übrigen Hinterlassenschaft und das gewöhn- 
liche Erbteil bestand in Schulden und Verpflichtun- 
gen. Auch im übrigen zeigt sich der entschiedenste 
Gegensatz in den Verhältnissen der einzelnen Teile 
der Landschaft. 
Abb 17' K""S'g"""bem"""m Im Westen herrschte Selbstverwaltung der Ge- 
zu Flensburg. johannessmtue , , , _ __ 
aus Eichenhol, mit Resm, u, meinde. Die von Bauern aus ihrer Mitte gewahlte 
Bmahmß- Nmdschlvswiß XIV- Obrigkeit hatte über die meisten Vergehen zu richten 
Jahrhundert und die ganze Nachbarschaft vollzog das Urteil. 
Lagen ungewöhnliche Sachen vor, so ging der Lade- oder Botenstock um 
und berief zum Dorfding, wo dann der Ältermann die Vorschläge machte, 
die Männer des Ortes abstimmten. 
Im Osten waren die Gutsbesitzer Alleinherrscher. Der gemeine Mann war 
leibeigenx. Den Festern gegenüber griffen die Edelleute in alle Verhältnisse 
" Über die Einführung der Leibeigenschaft gibt es keine bestimmte Nachricht. Dr. Georg Hausen meint, 
daß sie erst ums jahr xöoo aufkam und in den Bestrebungen des Adels, seine Landwirtschaft auszudehnen und 
zu verbessern, ihren Ursprung hat. Als die Anforderungen an den Staatshaushalt stark gestiegen waren, mußte 
die Regierung bei den Edelleuten hohe Anleihen machen und ihnen dafür Rechte einräumen. Diese Einräumun- 
gen bestanden in der Regel in Übertragung der Kronrechte über die Bauern. Nun war von den Verpfiichtungen der 
Bauern ein Teil, die Spann- und Hauddienste, unbestimmt. Sie wurden nur gelegentlich verlangt, wenn sich die 
Fürsten in der Gegend aufhielten. Nachdem aber das Recht darauf an eine ständig arn Ort befindliche Herrschaft
	        
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