464
Verordnung vom n. August 1804 wurde mit folgendem Wortlaut neben dem
alten deutschen Wahlkaisertum ein neues, österreichisches Erbkaisertum
errichtet:
„Obschon Wir durch göttliche Fügung und durch die Wahl der Kur-
fürsten des Römisch-Deutschen Reiches zu einer Würde gediehen sind,
welche Uns für Unsere Person keinen Zuwachs an Titel und Ansehen zu
wünschen übrig läßt, so muß doch Unsere Sorgfalt, als Regent des Hauses
und der Monarchie von Oesterreich, dahin gerichtet seyn, dass jene voll-
kommene Gleichheit des Titels und der erblichen Würde mit den vorzüg-
lichsten Europäischen Regenten und Mächten aufrecht erhalten und be-
hauptet werde, welche den
Souveränen Oesterreichs, so-
wohl in Hinsicht des uralten
Glanzes Ihres Erzhauses, als
vermöge der Größe und Be-
völkerung Ihrer, so beträcht-
liche Königreiche und unab-
hängige Fürstenthiimer in sich
fassenden Staaten, gebühret,
und durch völkerrechtliche
Ausübung und Tractaten ver-
sichert ist. Wir sehen Uns
demnach zur dauerhaften Be-
festigung dieser vollkomme-
nen Rangs-Gleichheit veran-
laßt und berechtiget, nach
den Beyspielen, welche in
dem vorigen Jahrhunderte der
Russisch-kaiserliche Hof, und
nunmehr auch der neue Be-
herrscher Frankreichs gegeben
hat, dem Hause von Oesterreich, in Rücksicht auf dessen unabhängige
Staaten, den erblichen Kaiser-Titel gleichfalls beyzulegen."
Das neue Staatsgebilde mußte selbstverständlich auch in dem heral-
dischen Staatssymbol zum Ausdruck gelangen, der alte Reichsadler allein
vertrat ja nur das Römisch-Deutsche Reich, nicht aber zugleich auch das
neugeschaffene österreichische Kaisertum.
Während vordem nur zwei Wappenformen, ein großes und ein kleines
„Kaiserl. königl. Erzherzog]. Wappen" im Gebrauch standen, wurden
nun im Jahre 1804 drei Wappen und Siegelformen geschaffen: ein großes
(Majestäts-Siegel), ein mittleres (Amtssiegel) und ein kleines Wappen (Hand-
siegel), die nach der Resolution „Sr. Römisch- und Oesterreichisch-Kaiser-
lichen auch Königlich-Apostolischen Majestät", vom 5. November 1804 in
folgender Weise in Verwendung treten sollten:
Abb. 5