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Volltext: Monatszeitschrift XII (1909 / Heft 10)

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ffensd und nand Weilhamrner (1684-1718) 1730) 
an eren 
verursachenden Unkostens, sie Porgen all solches einem löblichen Hand- 
werch abzustatten schuldig und verbunden sein, und darwider nicht streitten 
sollen. Maßen dann von solchem Gelt der dritte Thaill dem Lehrherrn, der 
vierte aber dem Handwerch zustendig verbleiben solle. Bei} dem Frei- 
sprechen der Lehrjungen ist zu observieren, dass kein Lehrjung unter 
4Jahr soll losgesprochen werden, ausser sein Lehrmaister wolt auf 
sein Wolverhalten ihm ain Viertl-Jahr frejiwillig schenkhenj jedoch 
ist solches von einem Maisters Sohn nit zu verstehen." 
2. „Stuckh-Ordnung, welcher ein neu angehender Maister der 
bürgerlichen Züngüesser zu observieren hat. Willen es dann fast in 
ganzen Hejiligen Römischen Reich der 
nutzliche Gebrauch ist, dass ein neu 
angehender gesöll. so zu einer Meister- 
schafft kommen will, auf Befel der 
Obrigkeit und Commissarien sambt 
den ehrsamen Handwerch voll- 
komen beschlossen worden ist, diese 
nachfolgende puncten schuldig und 
fleißig nachzukommen, nemblichen 
und fürs Erste soll ein gesöll, welcher 
willens ist Maister zu werden mit Vor- 
wissen des Herr Commissari ein 
ordentliches Handwerch verlangen 
und aldort sein Begehren vorbringen, 
wann er mit seinen ehrlich und ehe- 
lichen Geburths- und Lehrbrieff ver- 
sehen, so in ganzen Heiligen Römi- 
schen Reich gültig und für gut er- 
kennet worden, alsdann die nach- 
folgende Stuck zu machen schuldig: 
und verbunden sein soll, gleichwie vor 
Abb. a1. Zinnhumpen mit ]agdszenen und diesen der Gebrauch gewesen, wie in 
dem Wappen des Erzbischofs Franz Anton nachfolgender Stuck_0rdnung zu ein 
Reichsfiirsten von l-Iarrach (r7u9-1727), 
Meigggyjghann Michm wild sehen ist, so ist auf obrigkeitliches 
  
 
 
 

	        
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