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Volltext: Monatszeitschrift XV (1912 / Heft 6 und 7)

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der Kunstschreinerei und in Holz eingelegte Arbeiten; f) Buchbinder- und Lederarbeiten, 
Papparbeiten; g) graphische Künste, und zwar entweder einzelne Blätter eingerahmt, 
oder Blätter zu einem Album gebunden; Bücher, die nur eine literarische und keine 
kunstgewerbliche Bedeutung haben, sind ausgeschlossen; h) Textilarbeiten; Stickereien 
und Posamentierarbeiten. 2. Der Gegenstand rnuß vollkommen ausgeführt sein und 
sich durch selbständige 
Auffassung und tech- 
nische Fertigkeit aus- 
zeichnen. Alte Arbei- 
ten, Repliken und K0- 
pien sind ausgeschlos- 
sen. 3. Der Verkaufs- 
preis der konkurrie- 
renden Arbeiten mul] 
möglichstniedrigsein, 
keinesfalls darf er 
50 Kronen überstei- 
gen. Sämtliche Gegen- 
stände müssen ver- 
käuflich sein. Die mit 
Preisen ausgezeich- 
neten Bewerber sind 
verpilichtet auf eine 
von der Museumsver- 
waltung vermittelte 
Bestellung den prä- 
miierten Gegenstand 
mindestens zehnmal 
für den angegebenen 
Preis tadellos auszu- 
fuhren und spätestens 
in vier Wochen der 
Museumsverwaltung 
abzuliefern. 4. Die Ar- 
beiten sind längstens 
bis 12. Oktober 1912 
an das Kunstgewerb- 
liche Museum abzu- 
liefern. Der Name des 
Konkurrierenden darf 
bei der Ablieferung 
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nicht bekanntgemacht 
Ausstellungsgarten. Blumenkübel aus Kunstslein, Entwurf von Architekt josef WeTdenI die betreffen" 
Zotti, ausgeführt von jung a: Ruß den Arbeiten sind mit 
einem Motto zu ver- 
sehen, und der Name und die genaue Adresse sind in einem versiegelten Umschlag, welcher 
das gleiche Motto trägt, beizulegen; sind der Entwerfer und der Erzeuger verschiedene 
Personen, müssen beide genannt sein. Wer seinen Namen nicht angegeben hat, kann den 
Preis nicht erhalten. 5. Arbeiten, welche den Konkurrenzbedingungen nicht streng entspre- 
chen, werden ausgeschieden. 
Nähere Bestimmungen enthält die Konkurrenzordnung. An der Konkurrenz können 
sich in Böhmen ansässige Kunstgewerbetreibende oder bei solchen in Verwendung
	        
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