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Die Einrichtung der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule und
der Specialschulen bleibt der Regelung durch besondere Bestimmungen
vorbehalten.
Ueber die im 2 sub b) und c) aufgeführten Hilfsfächer und Hilfs-
wissenschaften werden an der Akademie in angemessenen Zeiträumen
besondere Vorträge abgehalten.
5. 4. .
Aufgabe der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule ist es, dem
akademischen Zöglinge Gelegenheit zur Erlangung jenes Grades von künst-
lerischer, sowohl allgemeiner als technischer Bildung zu geben, welche
ihn zu selbstständiger Uebung eines der Hauptzweige der bildenden Kunst
genügend vorbereitet.
Zum Eintritte in die allgemeine Maler- und Bildhauerschule, welche
in der Regel eine Lehrzeit von drei Jahren umfasst, ist erforderlich:
a) Der Nachweis über die mit gutem Erfolge beendeten Studien des
Untergymnasiums, der Unterrealschule oder einer mit diesen Anstalten
gleichstehenden Schule über ein Wissen, das dem an diesen Schulen
verlangten gleichkommt; , _
b) der Nachweis einer über die Elemente der bildenden Kunst hinaus-
gehenden Ausbildung durch Vorlage von Proben und Ablegung
einer Aufnahmsprüfung, aus welcher die Ueberzeugung gewonnen
wird, dass der Canclidat einen entschiedenen Beruf zum Studium
eines der im 2 angeführten Hauptfächer der bildenden Kunst hat.
Hat der Candidat diese Nachweise geliefert, so erlangt er vorläufig
die Zulassung zum Unterrichte für ein halbes Jahr. Die definitive Auf-
nahrne erfolgt nur dann, wenn der Candidat in dieser Zeit Proben einer
entschiedenen Fähigkeit zu künstlerischen Berufsstudien geliefert hat.
Q. 5.
Die Aufgabe der Specialschulen ist die Heranbildung der akade-
mischen Jugend zu selbstständiger künstlerischer Thätigkeit in jenem
Zweige der Kunst, welcher den speciellen Gegenstand der Fachschule bildet.
Der Eintritt in die Specialschulen der Historienmalerei, der Land-
schaftsmalerei, der Kupferstecherkunst, der Graveur- und Medailleurkunst
so wie der höheren Bildhauerei hängt von dem wechselseitigen Ueberein-
kommen der Lehrer und Schüler ab. V- -
Jedoch ist hiezu erforderlich entweder, der Nachweis über die mit
gutem Erfolge beendeten Studien an der allgemeinen Maler- und Bild-
hauerschule oder dass der Candidat durch Vorlage von Proben und Able-
gung einer Aufnahmsprüfung über sein künstlerisches Können und Wissen
die Ueberzeugung gewährt, dass er das in den genannten Schulen ange-
strebte Ziel bereits erreicht hat. Die Bedingungen der Aufnahme in die
Architekturschule sind durch die mit Allerhöchster Entschliessung vom
29. Februar 1868 genehmigten besonderen Bestimmungen geregelt.