MAK

Volltext: Monatszeitschrift XIX (1916 / Heft 5, 6 und 7)

fenen Gläsern zu handeln, daß sie aber nicht befugt seien, selbst solche Gläser 
herzustellen, auch nicht durch Gesellen, die des Glasschneidens und Glas- 
schleifens kundig sind. Es wird ihnen angedroht, daß im Wiederholungsfalle 
ihnen die Werkzeuge weggenommen werden. Gleichzeitig wird aber auch 
dem Haberl verboten, in dem Verschleißgewölbe jenes Anton Wetzstein die 
Glasschneiderei oder Glasschleiferei auszuüben, da er sich sonst derselben 
Ungesetzlichkeit schuldig mache. Im Jahre x828 ersucht Haberl um die 
Konzession für das Glasergewerbe. Dieses Einschreiten und auch eine 
Beschwerde gegen dessen Abweisung wird abgelehnt. 182g wendet er sich 
an den Magistrat mit der Forderung, daß den Glasermeistern Wetzstein und 
Peichel verboten werde, Buchstaben, Namen und Zahlen in Gläser ein- 
zuschneiden und die dazugehörigen Maschinen zu besitzen. Der Magistrat 
anerkennt die Berechtigung dieser Beschwerde, verfügt das Verbot und 
droht den Beschuldigten bei Zuwiderhandlung mit der Wegnahme der 
Maschinen; der Bescheid bleibt trotz des Rekurses der Meister aufrecht und 
sie dürfen Namen, Zahlen und Buchstaben nur mit dem Diamanten einritzen, 
aber sie nicht einschneiden. Ich führe dies hier an, weil es für die Geschichte 
des Kunsthandwerks jener Tage von Wichtigkeit ist. Es muß mit Rücksicht 
auf eine beiden Akten in Wiener-Neustadt erliegende Eingabe des Wetzstein, 
welcher sein Geschäft seit 1795 selbständig betrieb, dahingestellt bleiben, 
ob die Glashändler nicht, wie Wetzstein für seine Person behauptet, seit jeher 
in gleicher Weise vorgegangen seien, das heißt in jenem beschränkten Um- 
fange stets auch Gläser geschnitten haben. Ob Haberl, der sich im Interesse 
seines Gewerbebetriebes als ein so streitbarer Mann erweist, hiedurch und 
durch seine zweifellos hervorragende Tüchtigkeit zu größerem Absatze und 
Wohlstand gelangte, läßt sich schwer behaupten, auffällig aber ist, daß er am 
Schlusse des Jahres 1830 beim Magistrat ein Gesuch um Bewilligung der 
Ausübung der Siegelschneidekunst einreicht, in welcher er gleichfalls „der 
Einzige in Wiener-Neustadt" wäre. Zum Beweis legte er ein Zeugnis jenes 
Josef Nußbaum vor," das er sich von seinem ehemaligen Lehrherrn, bei dem 
er fünfzehnJahre früher gewesen war, verschafft hatte. Darin wird bestätigt, 
daß Haberl „das Stechen und Graviren der Petschierstöckeln und Siegeln 
aller Gattungen" ordentlich erlernt und „sich in dieser Gewerbekunst durch 
besondere Kenntnis und Geschicklichkeit ausgezeichnet, somit sich hierinfalls 
vollkommen ausgebildet" habe und alles Lobes würdig sei. Der Magistrat 
erteilte Haberl denn auch bereits am I4. Jänner 1831 die „persönliche" Be- 
willigung zur Ausübung des Siegelschneidergewerbes, das er anscheinend zehn 
Jahre neben dem Gewerbe des Glasschneidens und Glasschleifens ausgeübt 
hat, denn von einer Zurücklegung des letzteren ist nirgends die Rede. 1841 
verkauft der Sohn jenes Wetzstein sein Haus" und mit Bewilligung des 
Magistrates auch das Glasergewerbe an Haberl, dieser vereinigte sonach 
drei Gewerbe in seiner Hand. Ob er das Glasschneiden und Glasschleifen 
1' Registr. V. Faszikel 47, Nr. 55g. Nußbaum übte sein Handwerk zu diesem Zeitpunkte nicht mehr aus. 
H Grundbuch Wiener-Neustad: innere Stadt, IV, F. 26.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.