fenen Gläsern zu handeln, daß sie aber nicht befugt seien, selbst solche Gläser
herzustellen, auch nicht durch Gesellen, die des Glasschneidens und Glas-
schleifens kundig sind. Es wird ihnen angedroht, daß im Wiederholungsfalle
ihnen die Werkzeuge weggenommen werden. Gleichzeitig wird aber auch
dem Haberl verboten, in dem Verschleißgewölbe jenes Anton Wetzstein die
Glasschneiderei oder Glasschleiferei auszuüben, da er sich sonst derselben
Ungesetzlichkeit schuldig mache. Im Jahre x828 ersucht Haberl um die
Konzession für das Glasergewerbe. Dieses Einschreiten und auch eine
Beschwerde gegen dessen Abweisung wird abgelehnt. 182g wendet er sich
an den Magistrat mit der Forderung, daß den Glasermeistern Wetzstein und
Peichel verboten werde, Buchstaben, Namen und Zahlen in Gläser ein-
zuschneiden und die dazugehörigen Maschinen zu besitzen. Der Magistrat
anerkennt die Berechtigung dieser Beschwerde, verfügt das Verbot und
droht den Beschuldigten bei Zuwiderhandlung mit der Wegnahme der
Maschinen; der Bescheid bleibt trotz des Rekurses der Meister aufrecht und
sie dürfen Namen, Zahlen und Buchstaben nur mit dem Diamanten einritzen,
aber sie nicht einschneiden. Ich führe dies hier an, weil es für die Geschichte
des Kunsthandwerks jener Tage von Wichtigkeit ist. Es muß mit Rücksicht
auf eine beiden Akten in Wiener-Neustadt erliegende Eingabe des Wetzstein,
welcher sein Geschäft seit 1795 selbständig betrieb, dahingestellt bleiben,
ob die Glashändler nicht, wie Wetzstein für seine Person behauptet, seit jeher
in gleicher Weise vorgegangen seien, das heißt in jenem beschränkten Um-
fange stets auch Gläser geschnitten haben. Ob Haberl, der sich im Interesse
seines Gewerbebetriebes als ein so streitbarer Mann erweist, hiedurch und
durch seine zweifellos hervorragende Tüchtigkeit zu größerem Absatze und
Wohlstand gelangte, läßt sich schwer behaupten, auffällig aber ist, daß er am
Schlusse des Jahres 1830 beim Magistrat ein Gesuch um Bewilligung der
Ausübung der Siegelschneidekunst einreicht, in welcher er gleichfalls „der
Einzige in Wiener-Neustadt" wäre. Zum Beweis legte er ein Zeugnis jenes
Josef Nußbaum vor," das er sich von seinem ehemaligen Lehrherrn, bei dem
er fünfzehnJahre früher gewesen war, verschafft hatte. Darin wird bestätigt,
daß Haberl „das Stechen und Graviren der Petschierstöckeln und Siegeln
aller Gattungen" ordentlich erlernt und „sich in dieser Gewerbekunst durch
besondere Kenntnis und Geschicklichkeit ausgezeichnet, somit sich hierinfalls
vollkommen ausgebildet" habe und alles Lobes würdig sei. Der Magistrat
erteilte Haberl denn auch bereits am I4. Jänner 1831 die „persönliche" Be-
willigung zur Ausübung des Siegelschneidergewerbes, das er anscheinend zehn
Jahre neben dem Gewerbe des Glasschneidens und Glasschleifens ausgeübt
hat, denn von einer Zurücklegung des letzteren ist nirgends die Rede. 1841
verkauft der Sohn jenes Wetzstein sein Haus" und mit Bewilligung des
Magistrates auch das Glasergewerbe an Haberl, dieser vereinigte sonach
drei Gewerbe in seiner Hand. Ob er das Glasschneiden und Glasschleifen
1' Registr. V. Faszikel 47, Nr. 55g. Nußbaum übte sein Handwerk zu diesem Zeitpunkte nicht mehr aus.
H Grundbuch Wiener-Neustad: innere Stadt, IV, F. 26.