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zweige beschäftigte Personale, sondern [es dürften] . . . . auch noch
10. Weberfamilien Brot und Erwerb finden. Sollten dann auch die zum
Drucken der Tischdecken erforderlichen Serailtücherik wie bisher in der
Fabrik erzeugt werden: so würde dann noch ein Theil der Tuchweber
fortan beschäftigt werden können."
Die Verrechnung könnte natürlich sehr vereinfacht werden.
„Die Waaren-Niederlage in Wien und Mayland, wo der Verschleiß
der Teppiche am stärksten ist, wären beyzubehalten, jene in Pest in ein
Commissionslager umzugestalten. Der Fortbestand der Wiener Nieder-
lage würde noch den
Vortheil darbiethen,
daß die Vorräthe der
aufgelassenen Tuch-
und Zeugfabrik nicht
durch eine gewalt-
same Licitation, son-
dern . . . allmählich
verkauft werden könn-
ten." Doch wäre in
Wien eine wohlfeilere
Unterkunft zu suchen.
ZurUnterbringung
der Teppichmanufak-
tur und Druckerei wer-
den „die zweite Fär-
berei oder Tuchmanu-
factur und das soge-
nannte Tischlerstögkel Abb. 33. „Tischleppich aus Tuch, in Farben velutirt, 1821".
Vorgeschlagen" (bade in verschiedenem Braun, Gelb und Grün, 2 g der wirklichen Größe
zusamrnenauf24.o0oti.
geschätztyk": Wir hören dann, daß ein Teil der Linzer Gebäude für mili-
tärische Zwecke, Hauptzollamt und andere Behörden in Aussicht genom-
men seifm:
Sehr lebhaft setzte sich auch die oberösterreichische Regierung, der
natürlich daran lag, die Erwerbsverhältnisse im Lande nicht zu erschüttern,
für die Erhaltung der Teppichmanufaktur und der Stoffdruckerei einj
V " „Serail- oder Damentuch", leichtes und wenig gewalktes Tuch, vgl. Keeß, an a. 0., Seire 271, Keeß und
Blumenbach, a. a. 0., Seite 380.
4'" Sollte der Staat aber durchaus keine Fabrik mehr betreiben wollen, so solle man diesen verminderten
Fabriksbetrieb ausbieten, für den sich gewiß eher ein Käufer finden werde als für das gesamte Unternehmen.
"i" Hierüber zahlreiche Verhandlungen schon in den Jahren 1830 bis 1832, so wegen Errichtung einer
Zwangsarbeirsanstalt (Nr. 42 vom März und Nr. 137 vom Juni 183a), mit der Militärverwaltung (Nr. 501 vom
August, 13, 3c und 377 vorn Oktober, 300 vorn November, 381 vom Dezember 1831; 59g vom Oktober 1832).
über die Frage, ob das alte Strafhaus Eigentum des Ärars sei (Nr. 347 vom Februar 1832), wegen der Stein-
brücklmiihle (Nr. 598 vorn Oktober und 54 vom Dezember 1832).
T Vgl. Nr. 822 vom juli 1838, wo auch das Folgende nachzusehen wäre.