dürfen; das Gold war mit Silber und Kupfer und das Silber nur mit rotem
Kupfer zu legieren erlaubt. Ferner wurde festgesetzt, daß am heiligen Eligii-
tage alle drei Jahre die zwei Vorsteher, der eine von den Silber- und der
andere von den Goldarbeitern zu wählen waren, die zugleichrleichenmeister
sein sollten und von welchen dem ersten die zwei Silber- und die Schwert-
fegen, dem zweiten aber die Goldprobpunze anvertraut werden sollte. Die
alten Punzen waren alljährlich im Münzamte von den zwei Zeichenmeistern
gegenneue umzu-
tauschen.
Zu dieserBru-
derschaftsordnung
wurde am 15. No-
vember 1774 das
„Patent, dasRegu-
lativum des Gold-
und Silber-Punzen
für das Herzog-
thum Steyermarkt
betreffend", her-
ausgegeben, wel-
ches am Schlusse
des Druckes die
Abbildungen der Q
gebräuchigen Pun-
zen enthielt.
Die von der
Bruderschaftsord-
nungArtikel 2 5 an-
befohlene Inkor-
poration der Gold- Abb. g. Heinrich Kies 581)., Rauchschiff (Abtei Rein)
schmiede der übri- i
gen Städte des Landes in die Grazer Innung fand nicht den Beifall der Land-
goldschmiede, die sich namentlich gegen die hohe Inkorporationstaxe von
25 H. wehrten und von der Inkorporation gar keinen Nutzen erwarteten.
Sie leisteten daher durch längere Zeit passiven Widerstand gegen diese
Verfügung und erst vom Jahre 1781 an konnte dieselbe allmählich mit Hilfe
der Kreisämter durchgeführt werden.
Das einen modernen Geist atmende Hofdekret vom 10. Mai 1784 hob
bei den Handwerkern die Einschränkung auf eine gewisse Meisterzahl auf
und befahl, „jenen Gesellen, welche schon durch mehrere jahre Beweiße
ihres Fleißes und ihrer Geschicklichkeit gegeben hatten, das Meisterrecht
ohne Unterschied, ob sie Fremde oder Ausländer waren und ohne Vorzug für
Meistersöhne oder jene, die Meistertöchter heirateten, nicht zu erschweren".
„Gleichzeitig wurde den Magistraten der I-Iaupt- und kleineren landesfürst-