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Volltext: Monatszeitschrift XXIV (1921 / Heft 1, 2, 3 und 4)

komponiertenWandteppichen von Rubens Enden wir Bordüren dieser Art ver- 
wendet, so bei der Pariser Konstantin-Serie. Gewöhnlich betonen solche Einfas- 
sungen Ecken und Leistenmitten durch besondere aufgelegte Schmuckakzente. 
Architekturbordüren sind Schöpfungen der Barocke. Rubens ging hier 
voran. Bei seinen bekannten religiösen „Triumphen" hat sich die Bordüre 
vom Bildfeld förmlich abgelöst und gibt sich als eine mächtige Säulenarchi- 
tektur mit durchlaufendem Sockel und Gebälk, hinter welcher die Visionäre 
Erscheinung vor sich geht. Ein solcher Architekturrahmen wirkt ungewöhnlich 
plastisch. ImVorjahre waren besonders kennzeichnende Stücke aus einer Serie 
nach Jordaens ausgestellt. Häufig werden nun I-lermen und Karyatiden ver- 
wendet und es verlebendigen sich schließlich diese Figuren im Drange nach 
großer Wirkung derart, daß sie wie mitagierend erscheinen. Man erinnere 
sich der französischen Caesar-Folge der vorigjährigen Darbietung. Lebrun 
flankiert die Stücke seiner Alexander-Serie rechts und links mit wirkungsvollen 
Pilastem, die weibliche Hennen, Trophäen und Wappenschilde aufweisen, 
während der obere und untere Abschluß durch einfache Rahmenleisten erfolgt. 
Im Gegensatz zur selbstherrlichen architektonischen Barockumrahmung 
kommt, bei fortschreitender Tendenz des Gobelins zur Bildwirkung hin, die 
eigentliche Rahmenbordüre zur Verwendung, folgerichtig die Bildabsicht be- 
tonend. Sie war im XVIII. Jahrhundert sehr beliebt. Beispiele: Vermayens 
Zug Karls V. gegen Tunis in der Ausführung der Wiener Sammlung und 
Raffaels Parnaß in der CozetteschenWiedergabe vom Jahre x76 5 und andere. 
Eine frühe Verwertung der Rahmenbordüre zeigen dieWandteppiche mit den 
Gartenveduten und, in besonders einfacher Ausgestaltung, die von Eggermans 
ausgeführten jagddarstellungen. 
Für die bordürenlosenTäfelungs-Gobelins des XVIlIJahrhunderts finden 
sich auf der Ausstellung ebenfalls genügend Beispiele. 
wurde kurz über die Bereicherung berichtet, 
welche das Österreichische Museum durch Zu- 
weisung hervorragender Objekte aus der Pälffy- 
' Sammlung empfangen hat. Es ist dort auch dar- 
gelegt worden, daß das Österreichische Museum, 
als das kunstgewerbliche Staatsmuseum, ver- 
pflichtet war, im geeigneten Momente die Auf- 
merksamkeit der Regierung auf das ihm bekannte 
Testament des Grafen J. PälHy zu lenken, das - 
allerdings unter Voraussetzung der Schaffung eines Fideikommisses - die 
Erhaltung der ganzen Sammlung an Ort und Stelle (im Palais in der Wallner- 
Straße) angeordnet hatte. Über den langen Rechtsstreit, den die Staatsver- 
 
N Heft 1 I und 12, Jahrgang xgzo, dieser Zeitschrift I
	        
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