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Gruppe, welche die Ausstellung der Ohjecte betrifft, die sich auf die kirchliche Kunst be-
ziehen. Die Ausführung der Idee, die aus Oesterreich einlangenden Objecte dieser Kate-
gorie in einer eigenen Ahtheilung, in einem „kirchlichen Hofe" nach Art des Mediaeval
Court der Londoner Ausstellung des Jahres 1862 zu vereinigen, ist leider durch die Um-
stände vereitelt worden, indem in Folge der Zeitverhältuisse die Aufträge zur Herstellung
der für diesen Raum bestimmten Objecte entfallen sind.
In der Gruppe X endlich werden des Museum ganz besonders interessiron die Clzssen
89 und 90, welche sich auf das Unterrichtswesen im Allgemeinen und speciell
auch auf den Zeiehenunterricht beziehen und denselben in seiner Gliederung und
Einrichtung mit allen Hilfsmitteln und Erfolgen von Land zu Land darstellen werden; für
die Classe 92, in welcher ein Bild der National-Trachten der verschiedenen Länder des
Erdballes zur Anschauung gebracht werden soll, ist in Folge der Kriegsereignisse, welche
den ganzen Sommer hindurch die Vorarbeiten für die Ausstellung ausserordentlich beein-
trächtigt hzben, eine erhebliche Betheiligimg von Seite Oesterreichs nicht zu gewärtigen.
In Nachfoldendem geben wir den Auszug der Hauptbestinimungen
sus dem officiellen Programme der französischen Ausstellungs-
Commission.
Art. 1. Die Pariser Ausstellung 1867 wird am 1. April 1867 erötfnet und am 31. Oc-
tober desselben Jahres geschlossen werden.
Die siimmtlichen Erzeugnisse der Kunst und Industrie und des Ackerbaues zerfallen
nach dem Programm der französischen Ausstellungs-Coxnmission in 10 Gruppen und
95 Clnssen.
Art. ll. Die Kunstgegenstände bilden die l. Gruppe der Ausstellung; sie werden
placirt zunächst dem Mittelpunkte des elliptisch angelegten Ausstellungsgebiiirdes. An sie
schliessen sich die kunstgewerblichen Arbeiten, au diese die rein gewerblichen, dann die
Maschinen, die Rohproducte u. s. f.
Art. 12. Die bei der Ausstellung vorhandenen Kunst- oder anderen Gegenstände
dürfen weder gezeichnet, noch in irgend einer anderen Weise reproducirt werden, ohne
der eigenen Einwilligung des Ausstellers, der dieselben angefertigt hat.
Art. 13. Die ausgestellten Kunstwerke und andere Gegenstände dürfen vor Schluss
der Ausstellung nicht zurückgenommen werden, ausser mit besonderer Bewilligung der
Commission.
Art. 18. Zur Pariser Ausstellung 1867 werden nur solche Kunstwerke zugelassen,
welche seit dem l. J Bnner 1855 angefertigt worden sind.
Art. 19. Von der Ausstellung in der Kunstabtheilung sind ausgeschlossen:
l. Copien, selbst wenn dieselben in einer von der Erzeugung des Originals verschie-
denen Weise angefertiget sind.
2. Oelgemälde, Miniaturen, Aquarells, Pastellgemälde, Zeichnungen und Cartous von
Glzsgemiilden und Fresken, wenn sie nicht eingerahmt sind.
3. Scnlpturen in ungebrannter Erde.
In die l. Gruppe der Ausstellung (Kunstwerke) gehören folgende Gegenstände:
Classe 1. Oelgemälde.
Classe 2. Verschiedene Gemälde und Zeichnungen. (Miniaturen, Aquarelle, Pastell-
gemiilde und Hnndzsichnungen verschiedenster Art, Gemälde auf Email, Fsyence und Por-
zellan, Cartnns von Glasgemälden und Fresken.)
Classe 3. Sculptnren und Gravirungen auf Medaillen. (Sculpturen, Bnsreliefs, ge-
triebene und ciselirte Arbeiten - Medaillen, Cameen, gravirte Steine, Niellen.)
Classe 4. Zeichnungen und Modelle der Architektur. (Studien und Fragmente.
Darstellungen und Projecte von Gebäuden, Restanrirungen.)
Classe 5. Gravirungen und Lithographien. (Gravirungen in Schwarz. Polychrome
Grnvirnngen. Lithographien in Schwarz, mit Bleistift und Pinsel - Ohromolithographien)
Uebar die Prämiirung der Einsendungen zur Pariser Ans-
stellun g sind dem otficiellen Reglement für die Belohnungen und die mit der Verthei-
lung derselben beauftragte Jury folgende theils allgemeine, theils speciell die Kunstab-
theilung bctreifende Bestimmungen zu entnehmen.
Die Anzahl der Jury-Mitglieder ist im Allgemeinen im Verhältnisse zu der von
jeder Nation im Ausstellnngspnllaste belegten Ohertiäche bestimmt worden. Die Ge snmm t-
zahl der Mitglieder der Jury beträgt 600; davon sich 26J Franzosen, 340 Angehörige der
eingeladenen Staaten. (Art. 2.)
Die Jur_v's zerfallen in Classen-Jury's und Gruppen-Jurys Die Classen-Jur_y's sind
berufen, um ähnliche gleichartige Producte zu benrtheilen und müssen aus der Mitte der-
jenigen Personen genommen werden, welche specielle Fachkenntnisse besitzen. Die Gruppen-
Jury's dagegen ans den Präsidenten und Berichterstattern der (Hassen-Jurys und je einem