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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 35)

ä 14. 
Zum Eintritt in die Facbschulen ist erforderlich: entweder 
a) der mit gutem Erfolge absolvirte Vorbereitungscurs, oder 
b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungs- 
schule nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung 
gelieferte Nachweis über jenen Stand der Zeichenfertigkeit, wel- 
cher nach den weiter unten folgenden speciellen Anordnungen 
für die betreEende Faehschule als Vorbedingung nötbig und 
dessen Aneignung eventuell die Aufgabe der Vorbereitungs- 
schule ist; 
c) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr, wovon aber durch 
das Lehrercollegium geeigneten Falles Dispensation ertheilt wer- 
den kann. 
Die Aufnahme in die Fachschule ist nur eine vorläufige, auf ein 
halbes Jahr; sodann erfolgt, wenn der Schüler während dieses Zeitraums 
genügende Befähigung und entsprechenden Fleiss gezeigt hat, die defini- 
tive Aufnahme. 
Die Zahl der Schüler darf in jeder Fachschule 40 nicht überschrei- 
ten; die Statuten enthalten die näheren Bestimmungen darüber, was im 
Falle einer Ueberschreitung dieser Zahl zu geschehen hat. 
ä 15. 
Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme 
eine Taxe von 2 H. zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehr- 
mittel verwendet wird. Von dieser Anfnabmstaxe Endet keine Be- 
freiung statt. 
Das Schulgeld. welches in halbjährigen Raten Vorhinein zu er- 
legen ist, beträgt lO H. jährlich für die Vorbereitungssehule, 18 B. für 
die Fachabtheilung. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung 
kann eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden. 
Die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des 
Lehrkörpers zu. 
Die Hospitanten haben das Schulgeld wenigstens für ein Semester 
zu entrichten. 
Die Bestimmungen wegen Befreiung vom Schulgelde können even- 
tuell auch auf Hospitanten Anwendung finden. 
5 16. 
Sämmtliche Materialien und Geräthschatten zum Zeichnen und Mo- 
delliren hat der Schüler selbst zu stellen. Die Vorlagen und Modelle 
werden von der Schule beigestellt. 
Für Beschädigungen am Mobiliar oder an den Lehrmitteln haben 
die Schüler und deren Eltern oder Vormünder zu haften.
	        
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