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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1867 / 25)

c) fir beide Fälle der Nachweis über die Ausbildung in den Ele- 
menten des Zeichnens durch Vorlage von Proben, welche zugleich 
für das Kunsttalent des Aufzunehmenden Zeugniss ablegen. 
Wenn solche Proben nicht beizubringen sind, hat der Aufzunehmende 
sich einer Prüfung zu unterwerfen, von deren Resultat die Aufnahme ab- 
hängig ist. 
ä 12. 
Zum Eintritt in die Fachschulen ist erforderlich entweder: 
a) der mit gutem Erfolg absolvirte Vorbereitungscurs oder 
b) nebst dem Nachweise der zum Eintritt in die Vorbereitungsschule 
nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung gelieferte 
Nachweis über jenen Stand der Zeichnenfenigkeit, dessen An- 
eignung die Aufgabe der Vorbereitungsschule ist; 
c) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr , wovon aber 
durch das Lehrercollegium geeigneten Falls Dispensaxion ertheilt 
werden kann. Die Aufnahme in die Fachschule ist nur eine 
vorläufige auf ein halbes Jahr; sodann erfolgt, wenn der Schiller 
während dieses Zeitraumes genügende Befähigung und entspre- 
chenden Fleiss gezeigt hat, die definitive Aufnahme. i 
Die Zahl der Schüler darf in jeder Fachschule Vierzig nicht über- 
schreiten. Tritt eine zeitweilige, Ueberschreitung dieser Zahl ein, so wird 
der betrelfenden Fachschule zur vorübergehenden Aushilfe eine suppli- 
rende Lehrkraft beigegeben, welche einen bestimmten Theil der Schüler 
zum Unter-richte zu übernehmen hat. Sollte sich jedoch die Erhöhung 
der Schülerzahl als dauernd herausstellen, so wird diesem Bedürfnisse 
durch die Anstellung einer neuen selbständigen Lehrkraft abgeholfen 
werden. ' 
ä 13. 
Zum vorübergehenden Besuche der Fachschulen können, wenn die 
Räumlichkeiten es gestatten, Hospitantsn zugelassen werden, welche 
nicht an den zum Eintritt in die Schule festgesetzten Termin gebunden sind. 
5 14. 
Der Besuch sowohl der Vorbereitungsschule als jeder einzelnen 
Fachschule ist in der Regel auf zwei Jahre beschränkt, doch kann be- 
sonders begabten Schüleru über Beschluss des Lehrercollegiums gestattet 
werden, noch ein drittes Jahr in einer der Fachschulen anzubringen. 
Der Ueberiritt aus der Vorbereitungsschule in eine der Fachschulen 
kann auch im Laufe des Schuljahres erfolgen, wenn der Schüler sich die 
erforderliche Fertigkeit im Zeichnen angeeignet hat. 
Auch dem Uebertritt aus einer Fachschule in die andere während 
dieses Zeitraumes steht nichts im Wege, wie auch, so weit dies dem ge 
ordneten Studiengange nicht entgegen ist, der gleichzeitige Besuch zweier 
Fachsehulen nach Thunlichkeit ermöglicht werden soll.
	        
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