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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VI (1871 / 72)

die Jury kaum rathsam erscheinen, an die Gegenstände, welche ihrem 
Urtheil vorgelegt werden, den absoluten Massstab der Schönheit und der 
Vollendung anzulegen, und das um so weniger, als ja diese Ausstellung 
zugleich ein Zeugniss sein soll, wie weit die bisherigen Bestrebungen 
des Museums zum Ziele geführt, wo und wie weit sie Boden gefasst haben. 
Die Jury wird also darum auch schon das Bestreben, jene Fehler zu 
vermeiden und einen besseren und richtigeren Weg einzuschlagen, gerne 
anerkennen, und wird die Aufnahme solcher Gegenstände als eine ihrer- 
seits gewährte Ermuthigung betrachten. 
Die Jury wird sich ferner gegenwärtig halten , dass es nicht der 
Zweck dieser Ausstellung ist, so wenig wie es derjenige des Museums 
oder derjenige der modernen kunstindustriellen Reformbestrebungen ist, 
einzelne glänzende, durch Reichthum oder Grossartigkeit vorragende Lei- 
stungen hervorzurufen. Es wird also nicht dieser Gesichtspunkt ein ent- 
scheidender sein, sondern vielmehr auch der einfachste, zum gewöhnlichen 
Gebrauch dienende Gegenstand zur Aufnahme geeignet erscheinen, wenn 
er sich durch Schönheit seiner Form, durch die Angemessenheit seines 
Ornamentes oder durch den Reiz harmonischer Farben als gelungen zeigt. 
Ausgeschlossen dagegen würden solche Gegenstände bleiben, die 
lediglich und allein die Künstlichkeit und Fertigkeit der Technik zum 
Ziele gehabt haben, ohne irgend auf Schönheit der Form und der Ver- 
zierung Rücksicht zu nehmen, und die sich darum keines anderen Vor- 
zuges als desjenigen einer mühsamen Arbeit rühmen können. Ausgeschlos- 
sen sind damit auch alle jene Arbeiten, die mit mühseligcr Technik, 
lJlos um des gbesonderen technischen Verfahrens willen, eine künstlerische 
Aufgabe zu lösen trachten, ohne dass in diesem Verfahren irgend eine 
fruchtbare, industrielle Nutzanwendung liegt, ohne dass sie irgend Ge- 
winn und Folge für die Zukunft verbeissen. Gemeiniglich sind dergleichen 
verkehrte Arbeiten auch nur Dilettantenarbeiten, die principiell auszu- 
schliessen wären. 
Hingegen kann die blosse Technik zur Aufgabe berechtigen, wenn 
sie ein neues, zukunftreiches Verfahren enthält, oder wenn sie eine alte, 
verloren gegangene Kunstweise wieder aufnimmt und neu ins Leben zu 
rufen trachtet. Musterproben dieser Art, auch wenn sie nichts als Proben 
sind und nicht einmal vollendet erscheinen, würden dennoch zur Aufnahme 
vollkommen berechtigt sein. 
Dies dürften die Hauptgesichtspunkte sein, welche sich der Jury zur 
Beachtung empfehlen. Sie trifft ihre Entscheidung mit Majoritiit und zwar 
durch Ballotage. Ihre Entscheidung ist endgiltig, und die Jury ist nicht 
verpiiichtet, über ihre Entscheidung irgend eine Rechtfertigung abzulegen 
oder die Gründe für ihr Urtheil anzugeben.
	        
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