MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 95)

4:: 
Unterrichte im Klöppeln ein wöchentlich 4-4istündiger Unterricht im Weissnahen, theil- 
weis auch im Stricken verbunden vlorden. 
Die oberste Aufsicht über die sammtlichen, aus Staatscassen unterstützten Kloppel- 
schulen führt die König]. Kreisdirection zu Zwickau als Kloppelschuldirection, welche die 
ihr als solcher obliegenden Geschäfte theils selbst besorgt, theils durch den, seit dem 
t. October t858 ernannten Klüppelschul-lnspector besorgen lässt. 
Jede einzelne Schule wird von einer, aus Mitgliedern der Ortsbehorde oder aus 
geachteten und gemeinnützig gesinnten Einwohnern aller Classen ebildeten Localinspection 
beaufsichtigt. Diese Localinspection hat besonders darauf Bedac t zu nehmen, dass die 
Verleger, Lehrerinnen und Schüler ihren Verpllichtungen gehörig nachkommen, die Er- 
theilung des Unterrichts in zweckmassiger, die Benutzung der Unterrichtsstunden in ge- 
wissenhafter Weise geschieht; dass die Bestimmungen des Regulativs und der eingeführten 
Hausordnung. aufrecht erhalten, bemerkte Gebrechen und Uebelstände abgestellt, 
kurz, die allgemeinen und speciellen Zwecke der Schule möglichst vollkommen erreicht 
werden. 
"Zu diesem Behufe hat sie die Schule fleissig zu revidiren, die Cassengeschafte zu 
verwalten und der Königlichen Kreisdirection alljährlich Rechnung abzulegen und aus- 
führlichen Bericht zu erstatten. 
Für zweckrnässige und fortgehende Beschäftigung hat der als Verleger ernannte 
Spitzenfabrikant Sorge zu tragen. Seine Verpflichtungen gegen die Schule sind folgende. 
Er hat 
t) für eine genügende Auswahl guter und hauptsächlich solcher Muster zu sorgen. 
bei welchen die Schüler, vom Leichtern zum Schwerern fortschreitend, etwas Tüchflges 
lernen und sowohl ihre technischen Fertigkeiten, wie ihren Geschmack und Kunstsmn 
möglichst ausbilden können; 
2) für die in der Schule gefertigten Arbeiten die geschaftsüblichen Preise zu be- 
zahlen, für jeden Schüler ein Arbeitsbuch zu halten und in dasselbe dessen Verdienste 
einzutragen. Die Beschäftigung und die Fortschritte in den Schulen übersehen zu können, 
hat er 
3) alle in die Schule gegebenen Muster mit fortlaufenden Nummern zu versehen, 
dieselben in ein Musterbuch zu bringen und in den Arbeitsbüchern der Schüler darauf 
zu verweisen. Die Annahme eines Verlegers erfolgt unter gegenseitiger dreimonatlicher 
Kündigungsfrist. Als Lehrerinnen werden nur solche Arbeiterinnen angestellt, die in ihrem 
Fache Ausgezeichnetes leisten, in mittleren Jahren und gutem Rufe stehen, selbst in einer 
Kloppelschule gebildet sind und die Gabe besitzen, den Kunstsinn der Schüler zu wecken. 
zu entwickeln und zu üben. Seit dem Jahre 1858 wird von neuanzustellenden Lehrerinnen 
verlangt, dass sie in einer Musterschule für ihren Beruf sich vorbereiten, in den Geist der- 
selben sich einlehen, in Behandlung und Unterweisung der Schüler, in Führung der Listen 
und Bücher sich üben, das Kloppeln verschiedener Spitzengenres erlernen und die erfor- 
derlichen Fertigkeiten im Nähen und Stricken besitzen. 
Die Anstellung einer Lehrerin erfolgt unter der Bedingung gegenseitiger dreimonat- 
licher Kündigung durch die Localinspection, ihre Verpßichtung durch die betreffende 
Obrigkeit. Ausser ihrem, bis tzo Thlr. Ä - ansteigenden jährlichen Gehalte geniesst 
sie freie Wohnung und Heizung. 
Mit dem schulpliichtigen Alter (6 Jahre) können die Kinder als Schüler in dic 
Kldppelachule eintreten. Einmal aufgenommen, haben sie dieselbe so lange [in der Regel 
bis zur Confirrnntion) zu besuchen , bis sie das Schulziel, d. i. den Grad der Ausbildung 
erreicht haben, jedes ihnen vorgelegte Muster fertig, richtig und reinlich zu kloppeln. 
Da dies Ziel nur bei geregeltem Schulbesuche zu erreichen ist, haben die Eltern 
der Aufzunehmenden mittelst Reverses sich zu verpflichten, ihre Kinder, dafern nicht 
besondere Umstände eintreten, vor Beendigung der Schulzeit aus der Anstalt nicht nehmen, 
selbige zum unausgesetzten, Heissigen Besuche derselben anhalten und sich widrigenfalls 
den Strafbestimmungen des Gesetzes über die Elementar-Volksschulen vom (i. Juni 1835, 
Q. 64-68, unterwerfen zu wollen. 
Durch Belehrungen, Anermahnungen und Warnungen haben die Localinspectionen 
ungerechtfertigten Versaumnissen und dem willkürlichen Verlassen der Schulen Seitens 
der Schüler entgegenzuwirlten und. bleiben ihre Bemühungen fruchtlos, das obriglteitliche 
Einschreiten in Anspruch zu nehmen. 
Aufnahme und Entlassung der Schüler geschieht durch die Localinspectionen, welche 
hierüber ebenso, wie in den öffentlichen Volksschulen, Hauptmanuale zu halten, auch 
Versiumnisslisten zu führen haben. 
Ueher Schulbesuch, Fortschritte, Verhalten und Arbeitsverdienste der Schüler sind 
alljährlich Tabellen anzufertigen und mit der Jahresrechnung und der Jahres- 
übersicht der Königlichen Kreisdirection vorzulegen. Den Wetteifer unter den Schülern 
zu erregen und wach zu erhalten, werden denen, die sich durch Fleiss, Fortschritte und
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.