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Volltext: Das Kaiserl. Königl. Österreichische Museum für Kunst und Industrie

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§• o. 
Der Ausschuss versammelt sich über Einladung des Präsidenten oder eines ge 
wählten Stellvertreters je nach Bedürfniss. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehr 
heit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Anwesenheit von 
drei Ausschussmitgliedern ist zur Giltigkeit des Beschlusses genügend. 
§• 10T 
Der Wirkungskreis des Ausschusses besteht in Folgendem: 
1. Er nimmt vom Zeitpunkte seiner Constituirung an alle Beitrittserklärungen 
zur Gesellschaft entgegen; 
2. er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und bestimmt die jährlich zur 
Verwendung gelangenden Beträge; 
3. er hat die aus den Mitteln der Gesellschaft angefertigten Werke zu über 
nehmen, dafür zu sorgen, dass dieselben in den Localitäten des k. k. Oesterr. Museums 
für Kunst und Industrie ausgestellt und ihrer Bestimmung zugeführt werden ; 
4. er hat über alle anderweitigen Gesellschaftsangelegenheiten, so weit die eigenen 
Wahrnehmungen der Ausschussmitglieder, oder Anträge, welche aus der Mitte der Ge 
sellschaft oder vom Lehrkörper und Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule hiezu 
einen Anlass geben und insbesondere über allfällige Veränderungen der Statuten zu 
berathen; 
5. er hat endlich der Generalversammlung über die Verwendung des Gesell- 
schaftsvermögens alljährlich Rechnung zu legen. Das Resultat dieser Rechnung wird 
öffentlich bekannt gemacht. 
§• H. 
An der Spitze des Vereins steht als Protector Se. Durchlaucht der Fürst Richard 
Metternich-W i nneburg. Derselbe präsidirt den Sitzungen des Ausschusses und der 
Generalversammlung. Zu seiner Vertretung wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen 
Vorstand, welcher in Abwesenheit des Protectors die Verhandlungen leitet und die Ge 
sellschaft nach Aussen vertritt. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines 
bedürfen der Unterschrift des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder theilen sich in die 
Functionen des Secretärs, des Cassiers, des Controlors etc. 
IV. Gebahrung mit den Mitteln der Gesellschaft. 
§• 12. 
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen: 
a) Aus den Einzahlungen der neu eintretenden Gründer; 
b) aus den Jahresbeiträgen der unterstützenden Mitglieder; 
c) aus den Zinsen der gemachten Anlagen; 
d) aus dem allfallsigen Erlöse der über Bestellung der Gesellschaft angefertig 
ten Gegenstände; 
e) aus anderen zufälligen Einnahmen; endlich 
f) aus besonderen Stiftungen. 
Bei diesen besonderen Stiftungen, welche aus einzelnen Kronländern oder von 
Corporationen aus den Kronländern herrühren, kann die Bestimmung getroffen werden, 
dass sie nur für Angehörige der betreffenden Länder verwendet werden. 
§• i3. 
Die jährlich zur Verwendung kommenden Beträge bestimmt nach dem Stande 
des Gesellschaftsvermögens der Ausschuss (§. 10). Ueber ihre Verwendung entscheidet 
der Aufsichtsrath der Kunstgewerbeschule, mit Berücksichtigung der ihm von dem 
Lehrkörper vorgelegten Anträge und von dem Ausschüsse gemachten Vorschläge. 
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