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Trotz alledem hat jedoch der Zeichner bei der Erfindung des
Ganzen stets mit den perspectivischen Verkürzungen zu rechnen,
welche sich bei Betrachtung des fertigen Gegenstandes zeigen werden.
Ein speculativer Vorgang, der nur durch die genaue Kenntniss des con-
structiven Zeichnens ermöglicht wird.
Auch die Festsetzung und Benutzung der Farbeneffecte, ewig vari-
irend, je nach dem zur Verwendung gelangenden Material und den
unerschöpflich reichen Combinationen desselben, beruht auf den Ergeb-
nissen einer geistigen Arbeit, welche sich der Beobachtung entzieht. Man
spricht stets von einem guten, einem gesunden Farbensinn; von gutem
Geschmack in der Farbengebung u. s. w. - Von der auf inductivem
Wege erlangten Kenntniss der verschiedenen Ursachen der Farbenharmonie
und der Art der praktischen Verwendung dieser Kenntnisse wissen nur
Wenige. Oft ist die Farbenstimmung in ganz entschiedener Weise von
der gegebenen Zeichnung abhängig und ohne Schädigung des Gesammt-
eindruckes nicht in willkürlicher Weise zu verändern. Form und Farbe,
für einander bestimmt, fördern und verschönern sich gegenseitig.
Ein reich ornarnentirter Teppich kann, bei strenger Beibehaltung
seiner Zeichnung, durch eine Aenderung seiner Farbenanordnung bis zur
Unkenntlichkeit entstellt werden. Ein mittelalterliches, gemaltes Glas!
fenster kann durch einige geringe Abänderungen in der Farbengebung
gänzlich um seine Stimmung gebracht werden. Daher ist die genaueste
Angabe der coloristischen Wirkung bei gewissen Werkzeichnungen un-
erlässlich.
In anderen Fällen jedoch, obzwar mit der Farbe der Erzeugnisse
immer gerechnet werden muss, wäre es nur Zeitverschwendung, die
Farbe des Gegenstandes auf der Zeichnung realistisch angeben zu wollen:
z. B. bei Schmiedeeisen, bei Cornbinationen ganz bestimmter Holz-
sorten u. s. w.
Eine kurze handschriftliche Notiz, einige conventionell bestimmte
Nummern ersetzen oft tagelange Arbeit.
(Fortsetzung folgt.)
Angelegenheiten des Oesterr. Museums und der mit
demselben verbundenen Institute.
Ernennung. Se. k. u. k. Apostol. Majestät haben mit Allerhöchster
Entschließung vom 8. September d. J. den Vertreter des k. k. Unter-
richtsministeriums im Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule, Sections-
rath Dr. Franz Joseph Ritter von Haymerle, zum Ministerialrathe im
Ministerium für Cultus und Unterricht allergnädigst zu ernennen geruht.
mit-g. (894. 17