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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1892 / 3)

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kann. Wir bemerken dieses nicht ohne Absicht. Seit einigen Jahrzehnten 
wurde nämlich besonders in Deutschland die Anschauung beliebt: das 
eigentliche für die kirchliche Tradition maßgebende Alterthum sei das 
Mittelalter. Es wird mittelalterliche Kunst mit kirchlicher Kunst vQllig 
identisch gebraucht. Allerdings die bequemste Lösung unseres Problems, 
von welchem Versuche wir freilich glauben, dass hiedurch die künstle- 
rische Freiheit in Einseitigkeit verwandelt und ihre Gesetzmäßigkeit auf 
Willkür gegründet werde. Letzteres deshalb, da sich die erwähnte schrolfe 
Stilwahl auf keine geschriebene oder ungeschriebene kirchliche Entschei- 
dung stützen kann. Auch das Mittelalter hat in seinen, durchaus nicht 
zufälligen Formen seine Traditionen beachtet und hat diese selbstver- 
ständlich aus einer vorausgegangenen Zeit als deren ehrwürdige Reliquien 
überkomrnen. Nach einem richtigen Worte Springers war das Mittelalter 
antiker als die Renaissance. Und so wie wir durchaus nicht jede Cultur- 
form des Mittelalters für eine ideale oder allgemein berechtigte halten 
können, wüssten wir auch keinen Grund, die mittelalterliche Kunstform 
schon an sich über jede andere zu setzen. Bei aller Anerkennung ihres 
individuellen Schönheitsgehaltes kann sie einer Praxis von anderthalb- 
tausend Jahren gegenüber doch nicht als ausschließlich kirchliche und 
einzig berechtigte Kunst gelten! 
Wir sehen allerdings gleich hier, dass der Begriff der Tradition an 
sich zu schwankend wäre, wenn wir allein auf diesen uns angewiesen 
fänden. Doch sind auch schriftlich fixirte Gesetze für die liturgische Kunst 
vorhanden. Sie finden sich zum großen Theile in den mehr systematisch 
angelegten Ritualbüchern der Kirche in Missale Romanum, im Pontißcale, 
Caeremoniale episcoporum und in den betreffenden Ritualien der römischen 
wie der außerrömischen Diöcesen. Verstreut in diesen Büchern vorzu- 
finden, folgen sie oft weniger zahlreich als wünschenswerth der An- 
ordnung nach Materien oder gottesdienstlichen Functionen. Eine andere 
Gruppe dieser Codificationen sind die Concilsbeschlüsse für die Gesammt- 
kirche oder für kirchliche Provinzen. Ich nenne für uns besonders das 
Provincialconcil von Wien und Prag, sowie das zu hoher Autorität ge- 
langte 4.. Mailänder Concil des hl. Karl Borromäus mit dessen lnstructio 
fabricae et supellectilis ecclesiae, oder es sind Entscheidungen der Con- 
gregatio Rituum in Rom. Durch diese eigens für solche Zwecke eingesetzte 
Ritencongregation spricht die päpstliche Autorität, also die des obersten 
liturgischen Gesetzgebers für die Gesammtkirche. In den einzelnen Diö- 
cesen haben die Bischöfe das liturgische Recht zu vertreten, soweit da- 
durch die Allgemeinbestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Sonstige 
von Privaten, von Gelehrten wie Künstlern, auch einzelnen Geistlichen 
ausgesprochene Ansichten oder Forderungen wollen freilich oft als all- 
gemein kirchliche Norm gelten, haben aber nur den Werth der betref- 
fenden Autorität oder der dafür erbrachten Beweise und genau citirbaren 
Belege.
	        
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