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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 141)

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Ausserdem treten diesmal auf dem Gebiete der Oelmalerei 156 
Künstlerinnen auf. 
Die Thatsache , dass zahlreiche Künstlerkräfte beiderlei Geschlechts 
für Fayence- und Porcellanmalerei verwendet werden, ist zu bezeichnend, 
als dass dieselbe der Aufmerksamkeit unserer Leser entgangen sein könnte; 
aber trotzdem gibt es Leute, welche naiv genug sind, zu glauben, dass 
der österreichischen Porcellanfabrication mit einer Schule geholfen sei, wo 
nur ein einziger Porcellanmaler angestellt ist, und welche an der Meinung 
festhalten, dass der künstlerischen Ausbildung des Frauengeschlechtes für 
"Kunstgewerbe keine grössere Bedeutung beigelegt werden darf. 
R. v. E. 
Ours üir Zaichenlohrer an der Kunstgeworheschulo des Oastorr. Museums 
für Kunst und Industrie. 
(Genehmigt mit h. Erlass des k. k. Unterrichtsministeriums.) 
Q. l. 
Für Diejenigen, welche sich zu Lehrern im Freihandzeichenfache 
. auszubilden die Absicht haben, wird an der Kunstgewerbeschule des Oesterr. 
Museums für Kunst und Industrie ein Specialcurs eröffnet. Die Dauer 
desselben wird in den einzelnen Fällen von der individuellen Begabung 
des Candidaten abhängig sein und darnach bemessen werden. 
Q. 2. 
Der Specialcurs umfasst als Minimum einen Zeitraum von 5 Jahren, 
wovon 2 Jahre für die Vorbereitungsschule und 3 Jahre für die Kunst- 
gewerbeschule gerechnet werden. In Fällen, in denen die gänzliche Talent- 
losigkeit des Schülers constatirt werden konnte, steht dem Lehrkörper die 
sofortige Entlassung desselben zu. Hievon ist jedoch in jedem Falle der 
Aufsichtsrath in Kenntniss zu setzen. 
Wenn der Candidat in der Hilfswissenschaft eine ungenügende Prüa 
fung abgelegt hat, so ist ihm die Wiederholung des Curses und die Ab- 
legung einer Nachprüfung gestattet. Sollten auch nach letzteren sich keine 
befriedigenden Resultate ergeben haben, so erfolgt die Entlassung unter 
denselben Umständen wie in obigem Falle. 
g. s. 
v Zum Eintritt in diesen Specialcurs werden entsprechend den  13 
und 14, IV. des Statuts der Kunstgewerbeschule erfordert: 
i. Das vollendete 16. Lebensjahr; 
2. der Nachweis über die beendeten Studien eines Untergyrnnasiums, 
einer Unterrealschule oder einer vollständigen Bürgerschule; 
3. der Nachweis über einen Grad der Zeichenfertigkeit, welcher mit 
Wahrscheinlichkeit annehmen lässt, dass der Candidat nach einem mehr- 
jährigen Besuche die Befähigung zum Lehrfache erlangen wird. 
6.
	        
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