gestaltung unseres Civilprocesses ein, welche eine schleunige und der
materiellen Wahrheit entsprechende Erledigung der Streitsachen sichert,
dann wird die Frage neuerlich zu erwägen sein, ob nicht die Musterrechts-
Streitigkeiten aus principiellen Gründen den Gerichten zuzuweisen seien.
Dann wird aber, wenn man sich für die Bejahung dieser Fragen ent-
scheidet, auch dahin zu trachten sein, dass das gesammte Verfahren mit
Einschluss der Strafverhängung und der Entschädigungs-Bemessung vor
einem und demselben Gerichte sich abspiele, damit nicht der Uebelstand
der Processvervielfältigung, welche man beseitigen will, von Neuem sich
einstelle.
Die Beibehaltung der in unserer Gesetzgebung dem Beschädigten
eingeräumten provisorischen Sicherungs-Massregeln dürfte wohl von keiner
Seite einem Anstande unterliegen.
Was endlich die Frage des Schutzes ausländischer Muster im lnlande
und umgek hrt unserer Muster im Auslande anbelangt, so steht dieselbe
mit der Reiorm der Gesetzgebung nicht unmittelbar im Zusammenhange.
Das Verhältniss zwischen verschiedenen Staaten beruht lediglich auf den
von ihnen geschlossenen internationalen Verträgen und wenn auch ohne
Zweifel zugestanden werden muss, dass der Abschluss solcher Verträge im
Ganzen sehr wünschenswerth und vortheilhaft ist, so kann man sich
andererseits lgegen die Erkenntniss nicht verschliessen, dass für das Zu-
standekomm n solcher Verträge bei dem bestehenden internationalen Miss-
trauen und 21er Eifersucht zwischen den einzelnen Staaten, regelmässig
ganz anderelMomente ausschlaggebend sind, als die Wünsche der Indu-
striellen. Vielleicht läge hier, sowie in anderen Fragen ähnlicher Art der
geeignete Bqden für die Ausführung des von Dr. Adolf Fischhof ge-
machten Vorschlages eines internationalen Delegirten-Congresses. Vielleicht
wäre es mö lich, dass auf diesen Gebieten eine Annäherung zwischen den
einzelnen Sraaten angebahnt werden könnte, gewiss mit mehr Hoffnung
auf Erfolg als in der von Dr. Fischhof zunächst in's Auge gefassten
Frage der eduction der Armeen, einem Gebiete, auf welchem eben Eifer-
sucht, Misstrauen, Revanchegelüste u. dgl. m. am meisten in's Spiel
kommen. l
Ziehen wir nunmehr das Resultat unserer Untersuchungen, so wird
vor Allem nicht in Abrede gestellt werden können, dass das deutsche Muster-
schutzgesetz viele Vorzüge vor dem unseren voraus habe, und dass bei
einer Reform unserer Gesetzgebung auf diesem Gebiete zahlreiche Be-
stimmungen desselben zu adoptiren sein werden. Sehr wünschenswerth
wäre es, wenn diese Reform möglichst bald in Angrilf genommen würde,
und noch besser, wenn dieselbe, wie es in Deutschland geschehen ist, mit
der Reform der Gesetzgebung über geistiges Eigenthum überhaupt in Ver-
bindung gebracht werden könnte.
l Man darf aber und ich glaube das ausdrücklich hervorheben zu sollen,
vom einer Gesetzreform auch auf unserem Gebiete nicht allzuviel erwarten.