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fort, die unbefugt nachgebildeten Exemplare zu verbreiten, so haben sie sich eines selbst-
standigen Delictes, und zwar der Verbreitung schuldig gemacht, gleich wie in jenem Falle,
in welchem der Nachbildner, wenn er aus dem Grunde, weil er bona fide gehandelt hat,
von dem Delicte der Nachbildung freigesprochen wird, fortfahrt, die Exemplare'zu ver-
breiten, obwohl er aus der Untersuchung enmehrnen musste, dass seinerseits die Nach-
bildung eine unberechtigte war. (Commentar Dr. Dambach.)
Ad lX. Verjährung.
Die Verjährung hat das deutsche Gesetz durchwegs auf drei Jahre festgesetzt, jedoch
mit verschiedenen Zeitpunkten, wenn dieselbe bei den verschiedenen Delicten beginnt.
i. Bei dem Delicte der verbotenen Nachbildung lauft bezüglich
a) der Strafbarkeit,
b) der Entschadigungsklage,
c) der Bereicherungsklage
die dreijährige Verjahrungszeit von dem Tage an, an welchem die Verbreitung der
Nachbildungen zuerst stattgefunden hat. Diese Bestimmung bildet eine Ausnahme von
den allgemeinen Rechtsregeln, wenigstens bezüglich der Verjährung der Strafe. welche
sonst mit dem Tage beginnt, an welchem das Vergehen begangen ist, Diese Bestimmung
des deutschen Gesetzes hat deshalb ihre Berechtigung, weil der Nachbildner, dessen Delict
bereits mit der Vollendung Eines Exemplares perfect geworden ist, die heimlich angefer-
tigten Exemplare einschliessen und dieselben erst nach drei Jahren verbreiten konnte, um
alsdann der Strafe und Entschadigungsptiicht zu entgehen. (Commentar Dr. Dambach.)
2. Beim Delicte der Verbreitung beginnt hingegen bezüglich
a) der Strafe,
b) der Entschadigungspßicht,
c) der Bereicherungsklage
die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkte, wann die Verbreitung zuletzt statt-
gefunden hat. Das deutsche Gesetz hat eben die Verbreitung als ein fortgesetztes Ver-
gehen aufgefasst, daher die Verjährung insolange nicht beginnen kann, als die verbotene
Handlung fortgesetzt wird. Es kann aber wohl die Verbreitung in mehrere einzelne Pe-
rioden zerfallen, in welchem Falle dann die Verbreitung als eben so viele einzelne Ver-
gehen aufgefasst wird, bei denen einzeln die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Bezüglich der Unterbrechung der Verjährung gelten nach deutschem Gesetze die
betreEenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, nur wurde im diesbezüglichen
deutschen Musterschutzgesetze ausdrücklich bestimmt, dass die Einleitung des Strafver-
fahrens die Verjährung der Entschadigungsklage nicht unterbricht, eben so wenig aber
die Anstellung der Entschadigungsklage jene des Strafverfahrens.
lm österreichischen Musterschutzgesetze ist das Capitel der Verjährung gar nicht
speziell behandelt. lnsoferne eben die bei dem österreichischen Musterschutzgesetze be-
theiligten Gesetze, als
l. jenes über Gewerbestörungen und Uebertretungen,
z. das bürgerliche Gesetz bei Entschadigungsfragen,
3. eventuell das Strafgesetz
im Falle einer vom Standpunkte des Strafgesetzes zu beurtheilenden Handlung zur An-
wendung kommen, sind die Bestimmungen dieser speciellen Gesetze über die Verjährung
massgebend.
Das deutsche Gesetz bestimmt ferner, dass unabhängig von der eigentlichen Ver-
jahrung, sowohl die verbotene Nachbildung, als auch die Verbreitung straHos bleiben
sollen, wenn der zum Strafantrag Berechtigte den Antrag binnen drei Monaten nach er-
langter Kenntniss von dem begangenen Vergehen und von der Person des Thaters, zu
stellen unterlasst. Diese Bestimmung bezieht sich eben auf den Strafantrag, wodurch
aber die Entschadigungsklage und das Recht auf Einziehung bis zum Eintritte der Ver-
jahnmg derselben gar nicht alterirt wird.
Einziehung im weiteren Sinne ist aber so lange zulässig, als Exemplare der ver-
botenen Nachbildung und Vorrichtungen noch vorhanden sind. Diese Bestimmung ent-
springt aus dem Wesen der Confiscation, die als Sicherheitsrnassregel schon bei der ur-
sprünglichen Herstellung der unbefugten Nachbildung hatte Platz greifen sollen, und
daher selbst nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist bezüglich der Vorrichtungen und
jener Exemplare, die während der Schutzfrist unberechtigter Weise erzeugt wurden, in
Anwendung zu kommen hat, sonst konnten die während der Schutzfrist widerrechtlich
erzeugten Exemplare bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufbewahrt werden, um dann
dem Originalwerlte ungestraft Concurrenz zu machen.
Bezüglich des Entfallens der Strafbarkeit verfügt das österreichische Gesetz, dass,
wenn der Verletzte noch vor Kundmachung der behördlichen Entscheidung sein Ansuchm
um Bestrafung widerruft, so hat es von jeder weiteren Bestrafung und Untersuchung
behufs derselben sein Abkommen zu finden, unbeschadet seiner Entschidigungsansprüche.