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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 90)

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stellung gerechtes Aufsehen erregten und französische, Berliner und Wiener 
erste Etablissements zur Nachahmung anregten. 
Es würde über Raum und Tendenz dieses Aufsatzes hinausgehen, 
wollte ich hier die von mir auf vielfachen Reisen gesammelten Daten 
über die einzelnen Industriezweige weiter ausführen, in welchen der Bul- 
gare sein unläugbares Geschick für das Kunsthandwerk und die tech- 
nischen Künste bekundet. Durch seine Vorliebe für die Industrie als Er- 
werbzweig unterscheidet er sich vortheilhaft von dem mehr kriegerischen 
und handeltreibenden Serben. Er ist aber nicht nur durch Form-rund 
Farbensinn, manuelle Fertigkeit und Fleiss ausgezeichnet; er besitzt auch 
ein bedeutendes Constructionstalent, das er schon im Haushau, nament- 
lich aber bei seinen Wasserhebewerken, Brücken- und Kirchenbauten be- 
kundet. Die schönste Brücke in Bulgarien über die Jantra rührt von zwei 
Baukünstlern des Balkans her. Die Kathedralen und viele Moscheen, Sy- 
nagogen der grossen Städte mit ihren kühnen Kuppeln, Minareten u. s. w. 
sind gleichfalls Werke bildungsloser Bulgaren, welche kaum den Bleistift 
zu führen verstehen! 
Wie würden sich jedoch die angebornen Talente des Bulgarenvolkes 
entwickeln, wollte die türkische Regierung, wie ich schon im Beginne be- 
merkte, auch nur das Geringste in dieser Richtung thun! (Ausld) 
Die französische Gesetzgebung über die Oommissaires-PriseursvVendeurs. 
lm Anschlusse an die in der vorigen Nummer gegebene Notiz über 
das Institut der CommissairevPriseurs -Vendeurs in Frankreich, theilen 
wir diesesmal die darauf bezüglichen Gesetzeltheils im Auszuge, theils 
im Wortlaute mit. - Ein solches, welches die Bestellung von 24 derar 
tiger Amtspersonen für Paris zum Gegenstande hat, wurde am 18. März 
180! oder nach damaliger Datirung am 27. Ventöse im lV. Jahre der Re- 
publik unter dem ersten Consul Bonaparte erlassen. 
Alle Veräusserungen von Möbeln und Versteigerungen von beweg- 
lichen Effecten, die in Paris und im Departement de la Seine stattfinden, 
dürfen nur von dem Commissaire-Priseurc ausgehen. Privathändlern 
ist jede Einmischung in diese Geschäfte bei einer Geldstrafe verboten. 
Die Commissaires-Priseurs haben alle auf dient Käufe bezüglichen 
Angaben zu berücksichtigen, nicht minder aber auch etwaige Einwendungen 
dagegen, und die Parteien dann vor die betreffenden Autoritäten zu citiren. 
Jegliche Einwendung, Beschlagnahme oder sonstige Beurtheilung 
über die Verkaufsobjecte, welche von dem Commissaire nicht zur Kennt- 
niss genommen sind, haben keinerlei Geltung. - Die Commissaires üben 
polizeiliche Gewalt in allen dazu nöthigen Untersuchungen aus; für jede, 
drei Stunden dauernde Mühewaltung erhalten sie 6 Francs. - Für die 
Mühe des Verkaufs, des Concipirens und der mündlichen Einleitung des
	        
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