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Er bestellt ferner das Personale und hat in allen Angelegenheiten, welche nicht
ausdrücklich den Plenarversammlungeu vorbehalten sind, das Nöthige anzuordnen.
Er ist berechtigt, zu seinen Bernthungen Experten beizuziehen.
Die regelmässigen Sitzungen des Ausschusses sind monatlich eluuml, saust aber
nach Erforderniss abzuhalten.
Der Ausschuss ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der Haine seiner Mitglieder
und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Majoritit.
ä. u.
Versammlungen
Die Gesellschaft versammelt sich alle Jahre zweimal zur Generalversammlung; das
eine Mal im Monate April, dann im Monate November.
Die Generalversammluug hat folgenden Wirkungskreis:
a) Wahlen des Ausschusses im April; '
b) Ernennung der Ehrenmitglieder uber Vorschlag des Ausschusses;
v) Ausschreiben und Besutigung von Preisen und Medaillen;
d) Genehmigung des halbjährigen Berichtes, Wahl und Bestellung von drei Revi-
soren zur Prüfung des Cassaberichtes;
e) Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten;
f) Bestimmung des Jahresheitrages fnr das folgende Jahr, im Monate November.
Die Generalversammlung bedarf zu ihrer Beschlussfih" elt der Anwßenheit von
wenigstens so wirklichen (ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern.
im Falle die nothwendige Anzahl Mitglieder nicht constatirt werden kann, wird
eine neuerliche Generalversamrulung innerhalb 14 Tagen einberufen, welche unbedingt
beschlussfähig ist.
Wenn eine Anzahl von 2c Mitgliedern eine außerordentliche Generalversammlung
mit Angabe des Gegenstandes der Verhandlung verlangt, ist der Ausschuss zur Einbe-
rufung einer solchen verpflichtet.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst.
In den Monaten November bis inclusive April Enden reglelmlssige Monmversamm-
lungen statt, in welchen der Ausschuss Berichte uber seine irkaamkeit sowie Äun-lge
mittheilt, und die Mitglieder Gele enheit erhalten, durch freie Besprechungen über zu den
Tendenzen der Gesellschaft gehdnge Fragen, durch Vorzeigen von Mustern und Mitthei-
lung neuer Erfahrungen oder technischer Erfindungen, sich über den jeweiligen Stand
der Entwicklung unserer Bronze-Industrie und der verwandten Zweige der Kunst und
Kunsttechnik zu orientiren. Auch während der Monate Mai bis October können Monats-
versammlungen vom Ausschusse nach Bedarf berufen werden.
f. I3.
Vermogens-Gebuhrung.
Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus Beitrittszahlungen und aus der Ge-
ssmmteinnshme der Beitra e der Mitglieder, aus seiner Bibliothek, Sammlungen und dem
eventuellen Mobiliare. Die ermdgens-Gebuhning liegt dem Ausschusse ob, welcher dnrs
über der Genenlversammlung Bericht zu erstatten hat.
ä- 1+
Sohledsgerlnht.
Sollten eich Streitigkeiten entweder aber statutenmissige Rechte oder aber die Ten-
denzen der Gesellschah berührende Vorkommnisse zwischen Mitgliedern ergeben und in
diesem letzteren Falle die Intervention der Gesellschaft gewünscht werdet, so hat der
Ausschuss die endgiltige Austragung durch den Spruch eines Schiedagerichtes zu veren-
lassen. Die Art der Zusammensetzung dieses Schiedsgerichtm bestimmt ein besonderes
Reglement.
Q. t5.
Auflösung der Geeelleohatt.
Um die Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen, müssen in zwei aufeinander
fol enden Generalversammlungen diesfillige Anträge von zwei Drittel der anwesenden in
Wien domicllirenden Mitgliedu beschlossen werden.
ln jeder dieser Versammlungen muss jedoch wenigstens ein Drittel der in Wim
domicilirenden wirklichen ordentlichen und unserm-deutlichen Mitglieder anwesend sein.
in dieser Genernlvemmmlung wird auch die Verwendung des Gesellschfßvnr-
vermögens nach erfolgter Auflösung beschlossen.