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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 126)

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Diese Ministerialcornrnissäre werden den Kreisen solcher Fachmänner 
entnommen, welche nicht nur mit den Zeichenfächern und dem Schulwesen 
im Allgemeinen, sondern auch speciell rnit den Bestimmungen der den 
Zeichenunterricht betreEenden Vorschriften genau vertraut sind. 
Dieselben werden bei dem Besuche der Schulen insbesondere darauf 
zu sehen haben: 
l. Ob die für den Zeichenunterricht bestimmten Localitäten und die 
Einrichtungen derselben gut und zweckmässig sind; 
2. ob sich die Schule im Besitze der erforderlichen Lehrmittel befindet; 
3. ob die Lehrer des Zeichnens den Unterricht nach dem vorgeschrie- 
benen Lehrplane und in Gemässheit der für die Lehrer erlassenen lnstruc- 
tionen ertheilen; ob sie dabei die als zulässig erklärten Zeichenvorlagen 
und sonstigen Lehrmittel verwenden und eine zweckdienliche Unterrichts- 
rnethode gebrauchen; 
4. ob das vorgeschriebene Unterrichtsziel erreicht wird; 
5. ob die Schülerarbeiten in entsprechender Weise ausgeführt sind, 
und ob der Stufengang des Unterrichtes in Gemässheit der hiefür erlasse- 
nen Vorschriften genau eingehalten wird. 
Es wird den Ministerialcommissären obliegen, dem Minister über ihre 
in diesen sämmtlichen Beziehungen gemachten Wahrnehmungen eingehend 
Bericht zu erstatten, und dieser wird nicht ermangeln, auf Grund solcher 
Berichte nach Erforderniss den Landesschulräthen die geeigneten Mitthei- 
lungen zu machen und deren competente Wirksamkeit zur Förderung der 
Sache in Anspruch zu nehmen. i 
Es wird die Erwartung ausgesprochen, dass auch dem Lehrpersonale 
der genannten Anstalten der Besuch eines Ministerialcommissärs um so 
erwünschter sein wird, als sich hiedurch die Gelegenheit darbietet, über 
die den Zeichenunterricht betreffenden Vorschriften nach allen Richtungen 
Aufklärungen und fachmännische Winke zu erhalten und die Durchführung 
des festgestellten Systemes nachdrücklichst zu fördern. 
Dem Ministerialcommissär wird seine Mission mittelst Decretes über- 
tragen. Die lnspection wird er selbständig vornehmen; da jedoch hiebei 
der Zweck der Schule und das einheitliche Zusammenwirken des Zeichen- 
unterrichtes mit den anderen Disciplinen des Lehrplanes zu berücksichtigen 
sind, so wird der Commissär jedenfalls mit den betreffenden Directoren 
und Schulleitern und, wo es thunlich ist, auch mit den anderen Aufsichts- 
organen der Schulen sichins Einvernehmen zu setzen haben. 
Es ist vielleicht nicht überflüssig zu bemerken, dass selbstverständlich 
die bevorstehende Entsendung der mehrerwähnten Ministerialcommissäre 
'die Wirksamkeit der gesetzlich geregelten Schulaufsicht nicht berührtm
	        
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