2. ein Gesetzentwurf, betreEend das Urheberrecht an Muster und
Modellen ;
3. ein Gesetzentwurf, betreffend den Schutz der Photographien gegen
unbefugte Nachbildung.
Die Ausschüsse des Bundesrathes für Handel und Verkehr und für
Justizwesen, an welche der Gesetzentwurf gewiesen wurde, erklären sich
mit demselben einverstanden und nahmen nur wenige ganz unbedeutende
Aenderungen vor. Auch das Plenum des Bundesraths ertheilte dem Ent-
wurfe seine Genehmigung und derselbe wurde demnächst unter dem
1. November 1875 dem Reichstage vorgelegt.
Die Schlussabstimmung erfolgte am 18. December 1875 und wurde
bei derselben das Gesetz vom Reichstage definitiv angenommen.
Der Bundesrath ertheilte dem Gesetzentwurfe in der vom Reichstage
beschlossenen Fassung seine Zustimmung, der Kaiser vollzog dasselbe unter
dem 11. Januar 1876 und es ist demnächst im Reichsgesetzblatt vom
Jahre 1876 Nr. 2, S. 11 publicirt worden. Das Gesetz tritt in Gemäss-
heit des ä. 17 mit dem 1. April 1876 in Kraft. Während die beiden
anderen, gleichzeitig berathenen Gesetze über das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und über den Schutz der Photographien erst mit
dem 1. Juli 1876 in Wirksamkeit treten, wünschte man in der Commission
des Reichstag, dass das Musterschutzgesetz schon am i. April 1876
eingeführt werde, damit die Muster der sogenannten Frühjahrs-Saison des
Jahres 1876 bereits der Wohlthat des Gesetzes theilhaftig würden.
An das Gesetz knüpfen sich grosse Hoffnungen und Erwartungen
für die Entwicklung der deutschen Industrie, ia man hat ausgesprochen,
dass mit demselben eine ganz neue Aera der Kunstindustrie in Deutsch-
land anbrechen werde. Dass diese Hoffnungen und Erwartungen etwas zu
sanguinisch sind, ist bereits bei den Berathungenrirn Reichstage mehrfach
hervorgehoben worden, da der Aufschwung und das Emporblühen der
Kunstindustrie nicht durch den gesetzlichen Schutz allein bewirkt werden
kann, sondern noch_durch eine Reihe anderer Umstände bedingt wird.
Allein jedenfalls darf die Emanation des Gesetzes als eine in hohem Grade
erfreuliche Frucht langjähriger Bestrebungen der betheiligten Kreise be-
grüsst werden 11nd nach den übereinstimmenden Erfahrungen anderer
Länder, welche sich schon längere Zeit im Besitze von Musterschutz-
gesetzen befinden, kann die zuversichtliche Hoffnung ausgesprochen werden,
dass das vorliegende Gesetz wenigstens einen Factor zur Hebung der
deutschen Kunstindustrie bilden wird.
Das deutsche Musterschutzgesetz tritt vom 1. April an in Wirksam-
keit. Es wird jedenfalls eine Rückwirkung auf Oesterreich ausüben und
es ist daher begreiflich, dass das Curatorium des Oesterreichischen Museums
und die Bronzeindustriegesellschaft dringend wünsche, dass die dahin
zielenden Fragen einer reiflichen Berathung unterzogen werden.