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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 126)

2. ein Gesetzentwurf, betreEend das Urheberrecht an Muster und 
Modellen ; 
3. ein Gesetzentwurf, betreffend den Schutz der Photographien gegen 
unbefugte Nachbildung. 
Die Ausschüsse des Bundesrathes für Handel und Verkehr und für 
Justizwesen, an welche der Gesetzentwurf gewiesen wurde, erklären sich 
mit demselben einverstanden und nahmen nur wenige ganz unbedeutende 
Aenderungen vor. Auch das Plenum des Bundesraths ertheilte dem Ent- 
wurfe seine Genehmigung und derselbe wurde demnächst unter dem 
1. November 1875 dem Reichstage vorgelegt. 
Die Schlussabstimmung erfolgte am 18. December 1875 und wurde 
bei derselben das Gesetz vom Reichstage definitiv angenommen. 
Der Bundesrath ertheilte dem Gesetzentwurfe in der vom Reichstage 
beschlossenen Fassung seine Zustimmung, der Kaiser vollzog dasselbe unter 
dem 11. Januar 1876 und es ist demnächst im Reichsgesetzblatt vom 
Jahre 1876 Nr. 2, S. 11 publicirt worden. Das Gesetz tritt in Gemäss- 
heit des ä. 17 mit dem 1. April 1876 in Kraft. Während die beiden 
anderen, gleichzeitig berathenen Gesetze über das Urheberrecht an Werken 
der bildenden Künste und über den Schutz der Photographien erst mit 
dem 1. Juli 1876 in Wirksamkeit treten, wünschte man in der Commission 
des Reichstag, dass das Musterschutzgesetz schon am i. April 1876 
eingeführt werde, damit die Muster der sogenannten Frühjahrs-Saison des 
Jahres 1876 bereits der Wohlthat des Gesetzes theilhaftig würden. 
An das Gesetz knüpfen sich grosse Hoffnungen und Erwartungen 
für die Entwicklung der deutschen Industrie, ia man hat ausgesprochen, 
dass mit demselben eine ganz neue Aera der Kunstindustrie in Deutsch- 
land anbrechen werde. Dass diese Hoffnungen und Erwartungen etwas zu 
sanguinisch sind, ist bereits bei den Berathungenrirn Reichstage mehrfach 
hervorgehoben worden, da der Aufschwung und das Emporblühen der 
Kunstindustrie nicht durch den gesetzlichen Schutz allein bewirkt werden 
kann, sondern noch_durch eine Reihe anderer Umstände bedingt wird. 
Allein jedenfalls darf die Emanation des Gesetzes als eine in hohem Grade 
erfreuliche Frucht langjähriger Bestrebungen der betheiligten Kreise be- 
grüsst werden 11nd nach den übereinstimmenden Erfahrungen anderer 
Länder, welche sich schon längere Zeit im Besitze von Musterschutz- 
gesetzen befinden, kann die zuversichtliche Hoffnung ausgesprochen werden, 
dass das vorliegende Gesetz wenigstens einen Factor zur Hebung der 
deutschen Kunstindustrie bilden wird. 
Das deutsche Musterschutzgesetz tritt vom 1. April an in Wirksam- 
keit. Es wird jedenfalls eine Rückwirkung auf Oesterreich ausüben und 
es ist daher begreiflich, dass das Curatorium des Oesterreichischen Museums 
und die Bronzeindustriegesellschaft dringend wünsche, dass die dahin 
zielenden Fragen einer reiflichen Berathung unterzogen werden.
	        
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