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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 140)

staltet, welcher die Plätze, die dieselben in den Ausstellungsräumen ein- 
nehmen, sowie die Namen der Aussteller angeben soll. 
q. Kein in den Ausstellungsräumen ausgestelltes Product darf Ohne 
Erlaubniss des Ausstellers gezeichnet, copirt oder unter irgend einer Form 
reproducirt werden. 
ro. Die Ausstellungsobiecte stehen unter dem Schutze der franzö- 
sischen Gesetze, betreEend den Schutz patentirfähiger Erfindungen und 
Fabricationszeichen. 
n. Kein Ausstellungsobject darf ohne besondere Bewilligung des 
französischen General-Commissärs vor dem Schlusse der Ausstellung 
zurückgezogen werden. 
Anmeldungen zur Beschickung der Ausstellung haben 
unter genauester Angabe des auszustellenden Objects , sowie des in An- 
spruch zu nehmenden Raumes bei den am Sitze der Handels - u nd 
Gewerb ekammern niedergesetzten Filial-Comites, welche zur Unter- 
stützung der Central - Commission fungiren , und zwar in der unüber- 
schreitbaren Frist bis 10. M ai d. J. zu geschehen. 
Diese Filial-Comites haben die Anmeldungen entgegenzunehmen und 
nach Ablauf des Termins an die Central-Commission zu leiten. 
Im Anhange zu der vorliegenden Kundmachung folgt das Special- 
Pro g ra mm der in den Bereich der österreichischen Mit t e lsc h u len 
einschlägigen Materien in drei Serien , während die Spezial - Programme 
für die andere Classe, soweit solche nöthig, nachträglich zur Veröffent- 
lichung gelangen werden. 
Wien, den in. April 1877. 
Von der k. k. Central-Commission für die Pariser Weltausstellung 1878. 
lsb ary. 
Dem Specialprogramm für Gruppe ll. Classe 7 entnehmen wir 
Punkt 7 der Serie B, Lehrmittel und Apparate für den Unter- 
richt im Zeichnen und Modelliren betreffend: 
Der Zeichenunterricht gelangt in den Mittelschulen oder den ihnen gleichgesellten 
Specialschulen, wie auch in den hier zugezahlten über die ganze Monarchie verstreuten 
Zeichenschulen zumeist nach zwei Richtungen hin zur Ausbildung. 
Das Constructionszeichnen mit Zirkel und Lineal fordert vorzugsweise tech- 
nische, das Freihandzeichnen oder das Darstellen der Kunst- und Naturformen aus 
freier Hand, wozu im weitern Sinne auch das Modelliren gehört, insbesondere künstle- 
rische Zwecke. Gleichwohl haben beide Richtungen eine gemeinsame Grundlage in der 
elementaren Geometrie und den ihr entstammenden Principien der Perspective und Pro- 
jectionslehre überhaupt. 
Was die Ausstellung hierher gehörender Lehrmittel-Objecte betrifft, so waren die- 
selben nach den beiden genannten Hauptrichtungen und mit Rücksicht auf die üher den 
Zeichenunterricht in den letzten vier Jahren erflossenen Verordnungen zu sondern. 
n) ln Vorlagen technischer oder künstlerischer Richtung für Schüler und Lehrer 
der Mittelsehulen und verwandter Anstalten, für das Kunstgewerbe u. s. w. 
b) ln Modelle aus Draht, Holz, Gyps oder anderem Material zur Erklärung der ein- 
fachen perspectivischen wie der projectivischen Gesetze überhaupt, zur Erläuterung der 
Principien über Schattengebung etc. 
c) ln Modelle ornamentaler und figuraler Objecte aus Gyps, Thon u. s. w., wobei 
den antiken und classischen Mustern hervorragende Bedeutung beigemessen wird.
	        
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