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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 143)

In Oberlichträumen sollen Bilder sich mit ihrem Horizont nie zu 
hoch über der durch die Augen des Beschauers gelegten Horizontalebene 
befinden. Solche Bilder müssen , um in der Zeichnung noch richtig zu 
erscheinen, geneigt aufgehängt werden. Man glaube nicht, dass dies nur 
für Architekturstücke, lnterieurs u. s. w. nothwendig sei; auch bei Köpfen 
verzerrt sich die Zeichnung in störender Weise, namentlich bei solchen, 
die seitlich geneigt sind. Das Vorwärtsneigen der Bilder beeinträchtigt 
aber ihre Beleuchtung im Oberlichte. Nicht so ist dies aus begreiflichen 
Gründen im Seitenlichte der Fall. 
Um breite ausgedehnte Lichtspender ohne viel Aufwand von nutz- 
barem Behängraum zu haben , und doch der Vortheile des Seitenlichtes 
bis zu einem gewissen Grade zu geniessen, hat man mehrfach und mit 
gutem Erfolge sogenanntes hohes Seitenlicht angewendet. Hier können 
niedrighängende Bilder so wenig in irgend einem Theile des Saales spie- 
geln, wie bei Oberlicht, weil sich , wenn sie senkrecht hängen, für den 
Beschauer nichts in ihnen spiegeln kann, was viel höher liegt als seine 
Augen. und auch bei höher hängenden kann man der Spiegelung mehr 
oder weniger leicht aus dem Wege gehen, und die letzteren sind für den 
Beschauer deshalb-besser beleuchtet als im Oberlicht, weil ihm die Licht- 
seiten der Farbentheilchen und der Impasten nicht wie in diesem geradezu 
abgewendet sind." 
Petition des Vereins deutscher Zeichenlehrer. 
Der Verein deutscher Zeichenlehrer hat den h. obersten Unterrichts- 
Behörden der sämmtlichen Staaten des deutschen Reiches die folgende 
Petition unterbreitet, die nebst den dazu gehörigen Motiven in der Haupt- 
versammlung des genannten Vereines am 4. und 5. Juni 1876 zu Dresden 
auf das Eingehendste berathen, in allen Punkten fast einstimmig gut- 
geheissen und von einer dazu ernannten Commission endgiltig redigirt 
wurde. 
Petition. 
ln der Erwägung, dass sowohl Ausdehnung, Berücksichtigung und Behandlung des 
Zeichenunterrichtes an den höheren rein wissenschaftlichen Schulanstalten - insbesondere 
an den Gymnasien - als auch die amtliche Stellung und die allgemein wissenschaftliche 
und fachliche Ausbildung der Zeichenlehrer bisher durchaus ungenügend waren, erlaubt 
sich der Verein deutscher Zeichenlehrer die hohen obersten Unterrichts-Behörden der 
sammtlichen Staaten des deutschen Reiches ganz gehorsamst zu bitten: ' 
I. Den Zeichenunterricht an allen höheren wissenschaftlichen Schulen - besonders 
an Gymnasien - für alle Classen obligatorisch einzuführen und demselben eine grössere 
Stundenzahl als bisher einzuräumen; 
2. den Zeichenunterricht an diesen Lehranstalten von einer Centralstelle aus durch 
lnspectoren wenigstens so lange überwachen zu lassen, bis das Verstandniss für dieses 
Unterrichtsfach so weit gefordert ist, dass die lnspection von den den allgemeinen Unter- 
richt beaufsichtigenden Staatsbeamten und Behörden mit Erfolg übernommen werden kann; 
3. von den Zeichenlehrern eine vollkommenere sowohl allgemein wissenschaftliche 
als fachliche Ausbildung als bisher zu verlangen, ihnen aber dafür eine angcmessenere 
Stellung einzuraumen nach folgenden Principien: '
	        
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